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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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Kg. F. teilt den Kff. Eb. Dietrich von Mainz, Eb. Dietrich von Köln, Eb. Jakob von Trier und Pfgf. Ludwig bei Rhein mit, daß er das durch ihren Boten überbrachte Schreiben sowie die durch die Gesandten des Kg. (Karl VII.) von Frankreich zu Boppard den angeschriebenen Kff. zugestellte Klagschrift2 erhalten hat und verleiht seinem Befremden über diese Schrift Ausdruck. Er verweist darauf, daß er selbst vielmehr ebenso wie die Angeschriebenen weit eher Grund zu Klagen hätte wegen der von dem Dauphin (Ludwig), dem Sohn des Klägers, sowie diesem selbst und Kg. Renatus (Rynyre) (von Sizilien) ohne Warnung und trotz der zwischen dem romischen riche und Franckrich bestehenden alte(n) eynung(en) dem Reich und dessen Untertanen vielerorts zugefügten Schäden, wie Kg. F. der Gegenpartei durch seinen Rat, den Bf. (Peter) von Augsburg, und andere bereits zweimal klagen ließ. Er erinnert daran, daß besagte Gegenpartei die ihr anvertrauten Städte und Schlösser des Hauses Österreich an Leuten und Gütern ausgerewtt und verderbet hat, wie er einigen der Angeschriebenen bzw. deren Boten sowie anderen Herren und Städten kürzlich zu Nürnberg mitgeteilt hat gemäß seinem Schreiben an den (Kg.) von Frankreich3 und seiner ebenfalls zu Nürnberg der Gesandtschaft des Dauphin gegebenen Antwort. Nachdem das Kriegsvolk des Dauphin gekommen ist und sy sich gerechtikeit verfiengen aller lannd biß an den Rein, wovon der (Bf.) von Augsburg sich mit eigenen Augen überzeugen konnte, müssen die Angeschriebenen als Kff. und Kg. F. selbst nicht nur (auf die Klagschrift) antworten, sondern nach notdurfften zu gedenken. Angesichts dessen, daß er gerade von dem Feldzug aus Ungarn zurückgekehrt ist und viele Städte und Schlösser dieses Königreiches in Besitz genommen hat, weshalb der Eb. (Dionysius von Gran) sowie viele andere Prälaten, Woiwoden und Herren der ungarischen Krone diese Woche zu ihm kommen werden, um sich mit ihm und Kg. Ladislaus zu einigen, hat Kg. F. mangels Zeit bisher auf besagte Klagschrift noch nicht antworten können. Er kündigt den vier Kff. jedoch an, dies in Kürze so gründlich tun zu wollen, daß ihnen die Unbilligkeit der Klage deutlich wird, und setzt sie davon in Kenntnis, daß er es für angemessen hält, in der Angelegenheit auch ihren Rat von des richs wegen zu erhalten, wenngleich schon einige Besprechungen darüber erfolgt sind, wie er vernommen hat.

Originaldatierung:
An mittichen nach sand Laurenczien tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. (nach Kop.). - KVv: Den erwirdigen Dietherichen zu Mencze, Diethrichen zu Coln und Jacoben zu Trier erczbischoven, des heiligen richs erczcanczlern etc., und dem hoichgebornen Ludwigen, phalczgraven by Rein und herczogen in Beyern, erczdruchsessen etc., unsern lieben nefen, oheimen und kurfursten (Adresse, nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, C: Akten der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 16328 fol. 9r), Pap. (15. Jh.).

Druck: Hansen, Westfalen und Rheinland 1 n. 170; RTA 17 n. 369.

Anmerkungen

  1. 1Statt einer konkreten Jahresangabe heißt es lediglich unsers richs im sechsten jaire.
  2. 2Druck der Denkschrift der französischen Gesandten von 1445 März 3: RTA 17 n. 366. Das Begleitschreiben der Kff. dazu hat sich offenbar nicht erhalten, s. jedoch das über die Übergabe angefertigte Protokoll von 1445 März 13 (Druck: ebd. n. 368).
  3. 3Siehe H. 9 n. 89.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 91, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1445-08-11_1_0_13_9_0_12628_91
(Abgerufen am 28.03.2024).