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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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Kg. F. teilt Eb. Dietrich von Mainz mit, daß die Ebb. (Jakob) von Trier und (Dietrich) von Köln ihren Streit um die Städte und Schlösser Sinzig und Remagen samt Zugehörungen der Entscheidung einiger ihrer Freunde sowie eines Obmannes anheimgestellt hatten, der die Angelegenheit seinerseits durch seinen Rechtsspruch vor den Kg. gewiesen hat1. Der Kg. ernennt Eb. Dietrich von Mainz zu seinem commissari und richter und bevollmächtigt ihn an seiner Statt, beiden Parteien einen Rechttag zu setzen, sie mit seinen Räten, so meer du der ungeverlichen gehaben mugest, zu verhören und dann eine rechtliche Entscheidung zu fällen. Weiterhin bestimmt Kg. F. daß das Urteil des Kommissars in gleicher Weise gültig sein soll, als wenn er es selbst gesprochen hätte, und ermahnt den Eb. auch im Falle des Ausbleibens einer Partei auf dem Rechttag dem rechten seinen geburlichen gang zu lassen.

Originaldatierung:
An eritag nach sand Francziscen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Wilhelmus Tacz.

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, A: Urkunden der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 7444), Perg., rotes S 11 rücks. aufgedrückt.

Vgl. zum weiteren Verlauf der Auseinandersetzung um Sinzig und Remagen unten H. 9 n. 115, n. 116, n. 137, n. 138, n. 162.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. dazu die von dem Notar Peter Schneider (Sartoris) von Wetzlar beglaubigte Abschrift der Urkunde des kraft einer darin inserierten Urkunde von 1442 August 18 zum Obmann erwählten Pfgf. Stephan (von Simmern-Zweibrücken) von 1444 März 21 im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, A: Urkunden der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 7416 S. 12-20), Pap. (15. Jh.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 81, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-10-06_1_0_13_9_0_12618_81
(Abgerufen am 29.03.2024).