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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. für sich und als Vormund des Kg. Ladislaus sowie für dessen Erben verspricht seinem Kanzler Kaspar Schlick sowie dessen Erben, die bestehende Restschuld von 10.000 fl. ung. oder Dukaten von einer Hauptsumme in Höhe von 20.000 fl. die Kg. Albrecht (II.) Schlick schuldete, von den in die fürstliche Kammer des Ftm. Österreichs gehörenden Renten und Nutzungen zu bezahlen. Die geltbrief und porgbrief Albrechts1 habe Schlick jetzt an Kg.F. übergeben. Bis zur Begleichung der Restschuld sollen die Amtleute und Bürger von Klosterneuburg ab kommender quatember (1444 Juni 3-6) jährlich 600 gute fl. ung. und Dukaten, gerecht in gold und an der wag, oder aber für einen fl. je nach dessen gang, entsprechend viele Wiener Pf. (in Raten) zu den vier quatembern von den Renten und Nutzungen aus Amt, Gericht, Ungeld und Schatzsteuer von Klosterneuburg zahlen. Auch überträgt Kg.F. an Schlick in phlegweis die Feste Kreuzenstein (Grewtschenstain) bei Korneuburg und weist ihm dazu die Burghut in Höhe von 300 Pfd. Wiener Pf. von den Nutzungen und Renten von Amt, Ungeld, Gericht und Schatzsteuer von Korneuburg an. Die Amtleute und Bürger von Korneuburg und Klosterneuburg sollen die Zahlungen gegen Quittungen vornehmen und diese Kg.F. vorweisen. Sollten Ämter, Gericht, Ungeld und Schatzsteuer zu Korneuburg und Klosterneuburg zur Bezahlung der 600 fl. und 300 Pfd. Pf. nicht ausreichen, wäre der Rest von anderen, in der Nähe gelegenen Ämtern, Renten und Gülten auszurichten. Sollten jedoch Beträge übrigbleiben, wären diese an die fürstliche Kammer zu Österreich zu zahlen. Schlick bzw. dessen Erben soll die Feste und Pflegschaft Kreuzenstein wider Willen nicht abgenommen werden, bevor die 10.000 fl. bezahlt sind. Während sie die zu diesem Schloß gehörenden Brennhölzer, Wiesenmahd, Fischwaid und Jagdrechte (gejaids) mitsamt dem Ackerbau nutzen dürfen, behält Kg.F. für sich, Kg. Ladislaus und ihre Erben das Landgericht und andere Nutzungen und Renten des Schlosses vor. Bei Zahlungsversäumnissen seien Schlick oder dessen Erben berechtigt, die Ämter zu Korneuburg und Klosterneuburg in Besitz zu nehmen und mit eigenen Amtleuten zu besetzen, um sich die fälligen Summen und entstandene Schäden, ob si die nemen, iren slechten wortten darumb zugelauben, selbst zu bezahlen. Werden Schlick oder dessen Erben daran gehindert, haben sie das Recht, Leute und Untertanen des Ftm. Österreich, die in die fürstliche Kammer zu Österreich gehören, mit oder ohne Gericht zu bekumern und über deren Gut zu verfügen, bis die Hauptsumme und die Schäden bezahlt sind. Nach Bezahlung der 10.000 fl. sollen Kg.F. Kg. Ladislaus und dessen Erben über die Ämter, Renten und Nutzungen zu Korneuburg und Klosterneuburg und die dortigen Schatzsteuern sowie über die Feste Kreuzenstein und die Burghut wieder frei verfügen können. Schlick oder seine Erben sollen dann diesen Brief zurückgeben2. Für die Einlösung von Schloß und Gülte wird für beide Seiten eine halbjährige Ankündigungsfrist festgelegt, nach deren Ablauf die Einlösung jedoch umgehend zu erfolgen hat. Die von Schlick oder seinen Erben geforderte Zahlung solle dann in Wien an alle verhefftung geistlichs und weltlichs gerichtts und an alle andere intrag geleistet werden. Kg.F. und das Land (Österreich) sollen Hilfe leisten, wenn das Schloß, das Schlick wie sein eigenes Gut behüten soll, belagert oder mit zugen und krefften understannden würde. Wenn es trotzdem eingenommen wird, sollen Schlick oder Erben zwei Monate danach mit anderen Gütern und behausung im Land (Österreich) versorgt werden, damit sie Burghut und Rente erhalten. Notwendige Baumaßnahmen am Schloß Kreuzenstein sollen wie bisher vom Richter und Amtmann zu Korneuburg mit seinem (Kg.F.) Wissen und Willen aus den dortigen Nutzungen und Renten bezahlt werden. Schlick und Erben sollen Kg.F. und Kg. Ladislaus mit dem Schloß gehorsam sein und es ihnen unbeschadet offenhalten. Wer diesen Brief mit Willen Schlicks oder dessen Erben innehat, der soll alle Rechte und Pflichten aus dieser verschreibung übernehmen.

Originaldatierung:
an montag sand Urbans tag
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r.p.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR, 1444 V 25), Perg. (eingeschnitten, kassiert), rotes S 12 in wachsfarbener Schüssel mit rücks. eingedrücktem roten S 13 an Ps. – Kop.: Abschrift (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 26). Reg.: CHMEL n. 1647; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 778, QGStW I/7 n. 15004. Lit.: WALTER, Ungeld S. 117. Vgl. auch HEINIG, Kaspar Schlick.

Anmerkungen

  1. 1Bislang nicht nachgewiesen (fehlt in RI XII). Vgl. zur Sache HUFNAGEL , Caspar Schlick S. 277f.
  2. 2Offenbar gelangte die vorliegende Urk. aufgrund dieser Bestimmung nach Bezahlung oder Erledigung der Schuld an den Aussteller zurück und ist deshalb im HHStA Wien überliefert. Wie Einschnitte im Perg. zeigen, wurde das Stück nach seinem Rücklauf kassiert.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 223, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1444-05-25_2_0_13_12_0_223_223
(Abgerufen am 16.04.2024).