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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. bevollmächtigt Hz. Wilhelm (III.) von Sachsen zur Ausführung der unten genannten Rechtgebote1, die wegen der das Land Luxemburg betreffenden Mißhelligkeiten zwischen diesem von seinen und der rechten erben wegen einerseits2 und Hz. Philipp von Burgund und Elisabeth von Görlitz, Herzogin von Bayern, andererseits vorgeschlagen wurden. Hz. Wilhelm habe ihm durch eine Gesandtschaft mitteilen lassen, daß die Bemühungen seiner (des Hz.) in das Land Luxemburg entsandten Räte Apel (III.) Vitzthum, Ritter, und Jörg von Bebenburg, Marschall3, um eine gütliche Einigung, die vor Eb. Jakob von Trier und im Beisein von Räten der Kff. von Mainz, Köln, Pfalz und Brandenburg mit Räten und Anwälten Philipps und Elisabeths herbeigeführt werden sollte, vergeblich waren und seine Räte sich schließlich vor Eb. Jakob und vielen fromen leuten wie folgt erboten haben: Apel Vitzthum und Jörg von Bebenburg im Namen Hz. Wilhelms erbieten sich dem Hz. von Burgund und der Elisabeth von Görlitz, das Urteil von Kg. und Reichsfürsten bzw. anderen Fürsten bei penen und vorgewissungen anzuerkennen und auszuführen, vorausgesetzt der Burgunder und Elisabeth verpflichten sich ebenso. Sollte es denselben nicht genehm sein, von Kg. und Fürsten das recht zu nemen und zu geben, kämen dafür auch das Konzil von Basel, die Kff. – evtl. ohne Brandenburg wegen zu großer Entfernung und zu naher Verwandtschaft mit dem Hz. von Sachsen –, der alte oder der junge Hz. von Savoyen4 oder Räte der Städte Köln, Trier, Mainz, Frankfurt, Speyer, Straßburg, Basel, Nürnberg, Regensburg, Augsburg oder Ulm in Frage. Sollten der Burgunder und Elisabeth das ablehnen, wollen Apel und Jörg von dem Eb. von Trier und den bei diesem weilenden kfl. Räten nach Vorbringen und Antworten feststellen lassen, wo und vor wem der rechtliche Austrag gefunden werden soll. Der Eb. und die Räte sollen auch feststellen, wie sie (Apel und Jörg) der Gegenseite ein rechtliches und redliches Angebot machen könnten, wenn dieser das bisherige nicht ausreichend erscheinen sollte5. Desgleichen haben, wie Kg.F. von Hz. Wilhelm weiter mitgeteilt wurde, die genannten Apel und Jörg nach Verhandlungen den drei staten und der Landschaft des Landes Luxemburg folgendes Rechtgebot vorgeschlagen: Apel Vitzthum und Jörg von Bebenburg ermahnen im Auftrag Hz. Wilhelms die Herren, Gff. Ritter, Knechte und guten mannen von Luxemburg, Hilfe und Rat zu leisten, damit Wilhelm, die rechtmäßigen Erben und Elisabeth von Görlitz bei ihren Rechten bleiben. Sollten sie keine ausreichenden Rechtgebote vorgebracht haben, soll ihnen mitgeteilt werden, wie sie das follenklicher und rechtlicher bitten sollen. Wer trotz dieser Angebote dem Hz. von Burgund helfe, in das Land Luxemburg zu ziehen oder Schlösser und Städte diesem übergebe, der handle gegen die rechtmäßigen Erben, das Land und sich selbst. Apel und Jörg bieten an, daß die Herren etc. von Luxemburg und Elisabeth durch einen gnuglichen redlichen bestalt versichern sollen, daß nach Elisabeths Tod das Land Luxemburg an Wilhelm an Stelle der rechtmäßigen Erben übergeben und ihm in Befolgung entsprechender Briefe die Huldigung geleistet werde6. Dieser wolle das Land Luxemburg und Chiny schützen und schirmen, vorausgesetzt, Ritterschaft, Städte und Leute würden ihm gehorsam sein, da kein herre ein landt schützen oder schirmen mag, sondern volge und beystand der inngesessenen. Wilhelm wolle Elisabeth alle Renten und Zinsen überlassen, womit ihr mehr beschehe als nach Inhalt ihres Briefs7. Sollte ihnen das nicht genügen, wolle Wilhelm vom Kg. als gerhab und mompar der genannten Erben8mit recht erkhennen lassen, wie sich die Herren etc. von Luxemburg gegenüber ihm, den Erben, Elisabeth und jglichen teil verhalten sollen. Sollte ihnen das zu weit ungelegen oder uneben sein, könne man die Sache auch vor die Kff. von Trier, Mainz, Köln und Pfalz oder zwei von diesen und deren Räte, oder aber vor Pfgf. Stephan bei Rhein und Mgf. (Jakob I.) von Baden, oder vor die Räte der Städte Köln, Trier, Mainz oder Frankfurt bringen. Wer das darauf gefällte Urteil verletzt, soll einer Pön verfallen sein. Sollten die Herren etc. von Luxemburg diese Rechtgebote ablehnen, so soll das dem Papst, dem Konzil, dem Kg. den Kff. und anderen Fürsten, Herren und Städten mitgeteilt werden9. Da diese Rechtgebote von den genannten Parteien abgelehnt wurden, Kg.F. aber hoffe, durch sie könne eine rechtliche Lösung der Sache herbeigeführt werden, stimmt Kg.F. auf Bitte Hz. Wilhelms den Rechtgeboten zu und bevollmächtigt ihn, diese auszuführen.

Originaldatierung:
am montag vor sant Gallen tage (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: D.m.d.r.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

[Org. im Archives de l'Etat Luxembourg] – Kop.: Im HHStA Wien zwei Abschriften (18. Jh.) vom Vidimus des Abtes Erhard von Bürgel (Diöz. Naumburg) von 1455 September 28, Weimar (Sign. AUR, 1443 VIII 27/X 1410, u. Urkundenabschriften, Böhmische Urkunden, "deren Originale nicht vorhanden sind", Karton II)11. Druck: LÜNIG Sp. 1693ff. n. 64; CHMEL , Materialien Bd. 1 S. 129ff. n. 34; WÜRTH-PAQUET , Table chronologique (1439-1443) S. 129ff. n. 230. Reg.: CHMEL n. 1536; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 659; RMB 3 n. 6277; QGStW I/7 n. 14983. Lit.: Richter, Luxemburger Erbfolgestreit S. 64; RTA 17 S. 13612; HEIMANN, Zwischen Böhmen und Burgund S. 120ff.; MILLER, Jakob von Sierck S. 104.

Kommentar

Zur Vorgeschichte vgl. auch Regg.F.III. H. 10 n. 23-26 u. H. 11 n. 5-10, 17-20, 24, 37.

Anmerkungen

  1. 1Zum Terminus vgl. MOST , Schiedsgericht S. 119.
  2. 2Hz. Wilhelm vertritt hier die Erbansprüche von Kg. Albrechts II. Tochter Anna, seiner künftigen Gattin, sowie des Ladislaus Postumus. Zu der von Hz. Wilhelm angewandten Rechtsfigur in stat der rechten erben vgl. DIETZE , Luxemburg S. 76ff. Siehe des weiteren oben n. 98 u. Regg.F.III. H. 10 n. 8 u. H. 11 n. 12 u. 56.
  3. 3Zur Stellung der beiden genannten Räte zu den sächsischen Hzz. Friedrich und Wilhelm vgl. QUIRIN , Landesherrschaft und Adel S. 98.
  4. 4Es sind wohl Hz. Ludwig I. von Savoyen und dessen Sohn Amadeus IX. gemeint.
  5. 5Dieses Rechtgebot hatten die sächsischen Gesandten bei den Trierer Verhandlungen, 1443 Juni 24, vorgebracht. Vgl. RTA 17 n. 55 S. 133f.; MILLER , Jakob von Sierck S. 103 mit Anm. 149, u. WÜRTH-PAQUET , Table chronologique (1439-1443) S. 104ff. n. 203.
  6. 6Vgl. n. 98 sowie Regg.F.III. H. 10 n. 3 u. H. 11 n. 7 u. 9.
  7. 7Evtl. ist hier eine Vereinbarung zwischen Hz. Wilhelm von Sachsen und Elisabeth von Görlitz aus dem Jahr 1440 gemeint; vgl. WÜRTH-PAQUET , Table chronologique (1383-1419) S. 7 n. 8 u. S. 30 n. 63.
  8. 8Kg.F. führte die Vormundschaft über Ladislaus und Anna, die Kinder Kg. Albrechts II.
  9. 9Dieses Rechtgebot hatten die sächsischen Gesandten den luxemburgischen Ständen 1443 Juli 31 in Luxemburg vorgebracht. Vgl. RTA 17 n. 55 S. 135.
  10. 10Anbei liegt Kop. (18. Jh.) eines Vidimus des genannten Abtes vom selben Datum zu einer Urk. Eb. Jakobs von Trier von 1443 August 27 über einen Schiedsspruch zwischen Elisabeth von Görlitz und Hz. Wilhelm von Sachsen; Reg.: GOERZ , Regesten S. 178; vgl. auch RTA 17 S. 135.
  11. 11Das Vidimus wurde angefertigt auf Vorlage des Org. durch Eckarius Schotte, Marschall Hz. Wilhelms von Sachsen, und Johann Seyfried, Kanzler desselben. Es wurde beglaubigt durch den öff. Notar Nikolaus Fabri aus Eckstedt (de Ekkelstete), Kleriker der Diöz. Mainz. Zeugen waren Lic. decr. Johann von Eckstedt (de Ekkelstete) u. Nikolaus Rodigerus, beide Priester der Diöz. Mainz.
  12. 12Die Angabe, das Org. sei in Wien verblieben (RTA 17 S. 136 mit Anm. 2) ist zu korrigieren.

Registereinträge

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Thomas Wittig, M.A., eingereicht am 07.10.2018.

Registrata Jacobus Widerl; Or. Perg. mit rotem MS. inkl. Rück-S. in gelbem Wachs an Perg.-Str.; Druck: Publications de la Section Historique de l’institut royal grand-ducal de Luxembourg 28 (1874), S. 129 ff.; Regest: Inventaire des chartes et cartulaires du Luxembourg, Bd. 4 (1383-1466), bearb. von Alphose Verkooren, Brüssel 1917, Nr. 1697

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 173, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-10-14_1_0_13_12_0_173_173
(Abgerufen am 23.04.2024).