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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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Kg. F. teilt Eb. Dietrich von Mainz mit, daß Schultheiß, Schöffen und die ganze Gemeinde des Dorfes Ober-Rosbach auf Klage von Bürgermeistern, Rat und Gemeinde der Stadt Frankfurt vom Hofgericht mit rechtem orteil in die Acht verurteilt worden sind und er dieses Urteil verkündet hat, als das die achtbrieve1 ausweisen. Er ersucht ihn deshalb, das Urteil uns, dem heiligen reiche zu eren und liebe, unserm vorgenanten hofegericht, dem rechten, auch den clegern und allen den iren zu hilff2, zu beachten und dafür zu sorgen, daß sich seine Mannen, Diener und Untersassen bei den angedrohten Strafen ebenfalls danach richten.

Originaldatierung:
Am freitag nach unser lieben Frawen tag assumptionis.
Kanzleivermerke:
KVr: Jo(hann) Gysler.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Acht und Aberacht n. 46 [30]), Pap. (15. Jh.); darunter enthält diese Abschrift eine Liste derjenigen, die in simili forma angeschrieben wurden, s. H. 4 n. 66, n. 67, n. 68, n. 69, n. 70.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 4 n. 62.
  2. 2Dieser Passus belegt, welche Unterschiede die kgl. Kanzlei bzw. die Hofgerichtskanzlei zwischen einem Kf. und einem Gf. machte, heißt es anstelle dessen in dem Mandat an Gf. Johann von Nassau ( H. 4 n. 65) - und mutatis mutandis auch an die anderen genannten Empfänger - doch, die Beachtung werde befohlen bey unsern und des reichs rechten und gehorsamkait.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 64, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-08-16_3_0_13_4_0_9634_64
(Abgerufen am 19.04.2024).