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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. für alle Fürsten von Österreich verspricht, die durch seine Prälaten, Edlen, Räte und Getreuen vermittelte Übereinkunft mit den fürsten1 Friedrich (II.) und dessen Sohn Ulrich (II.), Gff. von Cilli, zu halten. Es sei mit seinem und der Cillier Wissen und Willen beredt und betaidingt worden, die Schlösser und anderen Güter, die im Verlauf der zwischen ihnen ausgebrochenen kriege von einer Seite der anderen genommen wurden, bis sannd Michels tag (1443 September 29) mit Nutzungen und Zubehör zurückzugegeben, die sich von datumb diss briefs hinfur geburn werden. Ansprüche wegen meute, pymerk oder uberlegung der merkts, die mit der mynne nicht beigelegt werden können, sollen von sechs Personen (von jeder Seite drei) entschieden werden. Sollten diese sich nicht einigen können, soll Hz. Heinrich (IV.) von Bayern als Obmann einen Spruch fällen, der zu befolgen ist. Jeweils zwei Monate vor Erhebung der Klage habe der Kläger die beklagten Seite über seine diesbezügliche Absicht zu informieren. Außerdem wurde vereinbart, daß alle Gewalttaten, die in den offenn kriegen zwischen seinen (Kg.F.) und der Cillier Untertanen vorgekommen sind, es sei nam, raub, prannt, niderprechen der hewser oder todsleg, auf beiden Seiten beendet sein sollen. Weggenommene Häuser, Dörfer, Gülten, Leute und Güter sollen bis sannd Michels tag schirstkunfftig (1443 September 29) den früheren Inhabern zurückgegeben werden. Ansprüche wegen nicht erhaltener Nutzungen oder anderen Sachen, die nicht im Zusammenhang mit dem Krieg stehen und nicht beigelegt werden können, sollen vor von beiden Seiten zu benennende sechs Personen und einen Obmann gebracht werden2, deren einhellige oder mehrheitliche Entscheidung zu befolgen ist. Danach sollen unwillen, krieg und spenne endgültig beendet sein.

Originaldatierung:
am freitag nach unserr lieben Frawntag assumptionis.
Kanzleivermerke:
KVr: D.m.d.r.i.c. – KVv: Rta Jacobus Widerl (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

[Org. im ARS Ljubljana; der Kop. zufolge auf Perg., mit rotem S 12 in wachsfarbener Schüssel mit rücks. eingedrücktem roten S 13 an Ps.] – Kop.: Fotokop. vom Org. (einschl. Siegelkopien) im HHStA Wien (Sign. AUR, 1443 VIII 163). – Abschrift (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 26). Druck: TELEKI , Hunyadiak kora 10 n. 60. Reg.: CHMEL n. 1509; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 635. Lit.: CHMEL, Geschichte 2 S. 225ff.; HUBER, Österreichische Geschichte 3 S. 48f.; ROTH, Beiträge S. 150ff., bes. S. 160f.; DOPSCH, Grafen von Cilli S. 25ff.

Kommentar

Die vorliegende Urk., n. 163-167 sowie n. 170 gehören zu einem umfassenden Vertragswerk zwischen Kg.F. und den Gff. von Cilli, dessen Abschluß offenbar mit einer Urk. Gf. Ulrichs von Cilli von 1443 September 29 (HHStA Wien, Sign. AUR, 1443 IX 29; Reg.: CHMEL n. 1534) gegeben war, in der dieser u.a. anführt, Kg.F. habe ihm ettleich brief gegeben. Es seien puntnüss und gemechtbrief, auch ander brief zü söleicher aynigung notdürftig, zwischen Kg.F. und den Cilliern gegen ainander ausgeganngen. Zur Bewertung dieser Übereinkunft sowie zu den vorausgegangenen Konflikten vgl. jüngst ŠTIH, Celjski grofje S. 227ff., u. NIEDERSTÄTTER, Jahrhundert der Mitte S. 200.

Anmerkungen

  1. 1Zum Fürstentitel der Gff. von Cilli, den Kg.F. diesen zuvor verweigert hatte, vgl. n. 19 mit Anm. 1, n. 75 mit Anm. 1 sowie unten n. 165.
  2. 2Über die Modalitäten der Ernennung des Obmanns wurde 1443 September 23 in Graz eine Vereinbarung getroffen, über die zwei (der Siegelankündigung zufolge) von beiden Seiten besiegelte berednus-zedel ausgestellt wurden (HHStA Wien, RR N, fol. 162r-v).
  3. 3Unter ders. Sign., aber in einem anderen Karton, liegt die Gegenurk. der Gff. Friedrich und Ulrich von Cilli vom selben Tag.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 162, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-08-16_1_0_13_12_0_162_162
(Abgerufen am 20.04.2024).