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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 25

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Kg. F. bestätigt, dass auf seine Aufforderung hin Eb. Dietrich von Mainz für sich und sein Stift einerseits und Itel d. J. von Westernach andererseits aufgrund der schweren Auseinandersetzungen1 zwischen ihnen, ihren Helfern und Helfershelfern vor ihn gekommen sind und ihm c(om)p(ro)mis gegeben haben, alles, was er zu deren gütlichen Einigung entscheiden wird, zu beachten, und verkündet, dass er nach Erwägung mit seinen Räten und Getreuen wie folgt entscheidet: Er erklärt erstens alle bisherigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Parteien für ein abgetane hingelegt verricht und gantze gefreundte sache und bestimmt, dass sie sich weder selbst noch durch jemand anderen inner- oder außergerichtlich belangen sollen. Er legt des Weiteren fest, dass der Eb. dem Itel bis sant Margarethe(n) (Juli 13) oder vierzehn Tage danach fur alle sache 3000 fl. bezahlen soll und ordnet an, dass das Geld für Itel in Frankfurt in der Herberge des Eb. zu St. Anthonius2 oder bei einem Rat der Stadt in sicheren Gewahrsam one alle verhefftu(n)ge und verpietu(n)g geistlicher und w(er)ntlicher r(e)chte und on ir(e) scheden hinterlegt werden soll. Er gebietet schließlich Itel, dem Eb. den Empfang des Geldes zu quittieren und den noch in seinem Besitz befindlichen, mit burgen versiegelt Schuldbrief zu übergeben und bestimmt für den Fall, dass der gemeyne, der den Brief innehat, sich des gegn Itel West(er)nach sperren wolt, so solle yne uns(er) neve3 auch darumb schreiben und bitte(n) onverzichen.

Originaldatierung:
An sant Ulrichs tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Wilhelm(us) Tatz (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Zwei Abschriften im StA Würzburg (Sign. Mainzer Ingrossaturbücher 25, fol. 37v-38r und Mainzer Ingrossaturbücher 28c, fol. 180r‑v), beide Perg. (15. Jh.). Reg.: Chmel n. 1495.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 6 einschließlich der dortigen Kommentierung zum Sachverhalt.
  2. 2Der 1236 gegründete, hier als Herberge des Eb. ausgewiesene Antoniterhof befand sich in der Frankfurter Töngesgasse, s. Horne, Frankfurt am Main S. 83 und Steitz, Antoniterhof S. 121.
  3. 3Gemeint ist der Mainzer Eb.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 25 n. 33, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-07-04_1_0_13_25_0_33_33
(Abgerufen am 19.03.2024).