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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. beurkundet das heute von seinen Räten gefällte Urteil bezüglich der Ansprüche Ulrich Goldasts an ihn (den Kg.) als Vormund des Kg. Ladislaus und das Ftm. Österreich. Goldast habe unter Berufung auf Register, die K. Sigmunds ungarischer Kanzler Ladislaus1 und Ernst von Vlašim (Flaschim)2 innehatten und die später in Prag bei Kg. Albrecht (II.) lagen3, vorgebracht, daß K. Sigmund ihm für Sold und Dienst die Bezahlung von 3000 fl. schuldig geblieben sei. Außerdem habe er Sigmund auf dem Konzil zu Basel 6000 fl. rh. geliehen4, für die er im Königreich Böhmen eine Verschreibung erhalten habe. Wegen dieser Geldschuld habe er mehr als 12.000 fl. Schaden genommen, zweimal sei er in Gefangenschaft geraten. Goldast legte ein Vidimus über mehrere Briefe Kg. Sigmunds sowie einen Brief der Eufemia von Münsterberg, Herzogin von Schlesien, vor, in denen die Geldschuld bestätigt werde5, teilte weiter mit, daß vorczeiten Hz. Albrecht (V.) gegenüber K. Sigmund an der Iglawa (zu der Igla)6 versprochen habe, dessen Dienern Sold und Dienst zu bezahlen. Auch habe Albrecht später, als er zu dem kunigreich und der kron zu Behem gekrönt werden sollte, den dortigen Landleuten versprochen, alle Geldschuld, darumb dasselb kunigreich vorczeiten wer verseczt und verschriben worden, zu bezahlen7. Später hatten, so brachte Goldast weiter vor, Ulrich von Rosenberg, Jan von Schwihau, Jan von Schweidnitz und der inzwischen verstorbene Marschall Haupt (II.) von Pappenheim zwischen Kg. Albrecht und ihm (Goldast) betaidingt, daß ihm Albrecht 330 fl. rh. und Konrad von Weinsberg von der Judensteuer im Reich, deren Einnahme diesem übertragen worden war8, 3000 fl. rh. geben sollten. Den entsprechenden emphelchbrief Albrechts an Konrad von Weinsberg9 legte Goldast vor. Nach Erhalt dieser Summe habe er wiederum das meiste von diesem Geld Albrecht für ein Jahr geborgt10, wovon ihm dieser in Ofen 130 fl.11, sein Hubmeister Ulrich Eitzinger Wiener Münzen für 12 fl. rh. und Konrad von Weinsberg 200 fl. rh. zurückgezahlt haben. Nach dem Tod Albrechts zu Langendorf im Königreich Ungarn12 sei ihm (Goldast) von der Geldschuld nichts mehr zurückgezahlt worden. Albrecht habe sich jedoch mit einem geschëfftbrief13 verpflichtet, diese zu bezahlen, und habe bereits Zahlungen geleistet. Die Geldschuld sei zunächst als Erbe Kg. Albrechts an dessen Witwe, die Königin Elisabeth, und nach deren Tod14 an ihren Sohn Kg. Ladislaus übergegangen. Goldast brachte seine Ansicht vor, daß nach dem geistlichen und weltlichen Recht Kg.F. als Vormund des Kg. Ladislaus die Geldschuld an dessen Stelle bezahlen müsse, zumal er bereits mehr als 50.000 fl. in das Königreich Böhmen gezahlt habe. Kg.F. ließ darauf durch seinen Rat Leopold Aspach antworten, daß Kg. Albrecht kein Erbe K. Sigmunds gewesen sei, Kg.F. weder das Königreich Ungarn noch das Königreich Böhmen in seiner Gewalt habe und die Geldschuld nicht das Ftm. Österreich betreffe, auch enthalte der genannte geschefftbrief eine Summe, die Konrad von Weinsberg von der Judensteuer im Reich bezahlen sollte. Aus diesen Gründen sei Kg.F. nicht verpflichtet, die Geldschuld an Stelle des Kg. Ladislaus zu bezahlen. Die Klage Goldasts sowie die Antwort Leopold Aspachs setzten beide Seiten in erkantnuss des rechten, worauf die Räte folgenden Spruch fällten: Kg.F. sei Goldast vom Land Österreich nichts schuldig, weil Ulrich Goldast eine Summe Geld fordert, die ihm von K. Sigmund her wegen Sold ausstehe, insbesondere eine Geldschuld anführt, die ihm Eufemia von Münsterberg nach dem Wortlaut eines ubergabbriefs sol übergeben haben, er sich des weiteren auf einen Brief Kg. Albrechts beruft, der nur ein geschefftbrief an Konrad von Weinsberg ist und nicht beinhaltet, umb wen oder umb was sachen die Zahlung an Goldast erfolgen soll, Goldast auch keinen anderen Beweis vorgebracht hat, der zu recht genug wer, und Kg.F. als Vormund des Ladislaus die Königreiche Ungarn und Böhmen nicht innehabe. Zu diesem Urteil begehrte Leopold Aspach für Kg.F. einen gerichttsbrief, was gewährt wurde.

Originaldatierung:
an montag nach sand Peters und sand Pauls tag der heiligen [zwelfpoten]15.
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR, 1443 VII 1), Perg. (beschädigt, teilw. Textverlust), rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel an Ps. (sauber gebrochen oder zersägt), rücks. Vertiefung (Wachs und Abdruck des Sekretsiegels fehlen). – Kop.: Abschrift (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 26). Druck: CHMEL , Materialien Bd. 1 S. 121f. n. 28. Reg.: CHMEL n. 1491; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 614; QGStW I/7 n. 14970.

Kommentar

Bei n. 148 u. 149 könnte das Fehlen des Sekretsiegels und des KVr jeweils darauf schließen lassen, daß die Urkunden nicht ausgefertigt wurden. Da es sich bei diesen jedoch wahrscheinlich um die von Leopold Aspach für Kg.F. geforderten Gerichtsbriefe handelt, war der Kg. wohl selbst Empfänger, der daher seine Urkunden nicht durch Anbringung des Sekretsiegels beglaubigen mußte. – Vermutlich wurde n. 148 später (aus unbekannten Gründen) durch Siegelzerstörung kassiert16.

Anmerkungen

  1. 1Ladislaus von Chap ist 1431 als ungarischer Kanzler Sigmunds belegt. Vgl. FORSTREITER , Deutsche Reichskanzlei S. 150 u. 219f.
  2. 2Zu seiner Stellung unter K. Sigmund vgl. die Belege aus den Jahren 1432-1437 in RI XI S. 585 (Index).
  3. 3Zu den Registern K. Sigmunds vgl. SEELIGER , Registerführung S. 265ff.; SEDLÁČEK , Zbytky register; KOLLER , Reichsregister König Albrechts II. S. 13ff., u. DERS ., Registerführung S. 168ff.
  4. 4Vgl. dazu Sigmunds Urk. von 1433 Dezember 18, in der der K. verspricht, seinem Diener Ulrich Goldast, dem die Gräfin Eufemia von Oettingen, geb. Herzogin von Münsterberg, ihre Forderung wegen Münsterberg abgetreten hat, die noch ausstehenden 6000 fl. rh. bis 1435 zu bezahlen. Reg.: RI XI n. 9898. Zur Verpfändung des Ftm. Münsterberg nach dem Tod des Bruders der Eufemia, Hz. Johanns († 1428), vgl. HARTMANN , Geschichte S. 87f., sowie RI XI n. 11522.
  5. 5Vgl. Anm. 4, weitere Urkk. konnten nicht nachgewiesen werden.
  6. 6Wahrscheinlich ist das Treffen zwischen Hz. Albrecht V. und K. Sigmund im Juli 1436 in Iglau gemeint.
  7. 7Es handelt sich offenbar um die "Anerkennung aller von K. Karl (IV), Kg. Wenzel und K. Sigmund getätigten Schulden und Pfandschaften auf königlichen wie auf geistlichen Gütern" durch Kg. Albrecht, 1438 Juni 8, Reg.: RI XII n. 228 (hier Punkt 5).
  8. 8Vgl. dazu RI XII n. 824ff.
  9. 9Vgl. RI XII n. 1118.
  10. 10Diese Angabe Goldasts steht, wenn sie so richtig interpretiert ist, im Widerspruch zu der Mitteilung Konrads von Weinsberg, er habe die geforderten 3000 fl. nicht zahlen können. Erst auf Klage Goldasts habe er diesem 200 fl. gezahlt. Vgl. RI XII n. 1118.
  11. 11Evtl. im Zusammenhang mit dieser Zahlung hatte sich Kg. Albrecht Geld von Marquard Brisacher geliehen, vgl. RI XII n. 1077.
  12. 12Kg. Albrecht verstarb 1439 Oktober 27. Vgl. RI XII n. 1178a.
  13. 13Dem weiteren Text der Urk. zufolge ist mit diesem geschëfftbrief offenbar der oben genannte emphelchbrief an Konrad von Weinsberg gemeint.
  14. 14Königin Elisabeth verstarb 1442 Dezember 19. Vgl. G. HÖDL , Art. Elisabeth von Luxemburg, in: LexMa 3, Sp. 1832.
  15. 15Unleserlich wegen Perg.schaden.
  16. 16Häufiger wurde jedoch durch Einschnitte im Perg. kassiert.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 148, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-07-01_1_0_13_12_0_148_148
(Abgerufen am 29.03.2024).