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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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Kg.F. bekundet, daß ihm Jan von Lichtenburg und Vöttau die Verhandlung seiner gegenüber den Räten, Verwesern und der lantschaft von Österreich erhobenen Klage wegen der versprochenenen, jedoch noch nicht erfolgten Freilassung seiner Diener Jan Malowicz und Janko Tele und der ausstehenden Zahlung von 2.500 Gulden sowie seiner Schadensersatzforderung übertragen und versprochen habe, seinen Schiedspruch bedingungslos zu erfüllen. Er verkündet daraufhin wissentleich folgendes Urteil: Man soll Jan auf sand Johannss tag zu sunnwenden schieristkunfftig (1444 Juni 24) zu Wien 700, sofort aber 200 fl. ung. und Dukaten oder je sieben Schilling Pfennig der schwarzen Münze für einen Gulden von den Nutzungen und Renten des Ftm. Österreich entrichten. Die ausstehenden 2.500 Gulden soll er wie verabredet ebenfalls jetzt in Wien erhalten. Kg.F. verspricht, den Diener Jan Malowicz unverzüglich freizulassen und außerdem für die Freilassung Janko Teles zu sorgen. Da nach der berednuss, die Abt Pribislaw von Klosterbruck, Meinhard von Neuhaus, Ernst von Leskau, die Brüder Ulrich und Oswald von Eitzing und Jan von Fladnitz in Znaim vereinbart hatten, Jan von Vöttau durch die Hauptleute von Drosendorf Vieh im Dorf Irratitz, acht Ackergäule zu Pallowitz (Panawicz) und vier Lastpferde in dessen Wald weggenommen worden sein sollen und der Chenscher vom Poppen Jans Diener, genannt Crokwitzer, gefangen und mit vier Pferden weggeführt haben soll, verspricht Kg.F. außerdem dafür zu sorgen, daß Jan auf den obberurten nachstkunftigen sand Johannss tag (1444 Juni 24) 100 fl. ung. und Dukaten oder je sieben Schilling Pfennig der schwarzen Münze für einen Gulden in Wien entrichtet werden. Letzterer soll ihm, seinem Vetter Kg. Ladislaus und dessen Erben und der lantschaft zu Österreich nach jeweils erfolgter Zahlung diese quittieren. In der ihm übertragenen Entscheidung des Streites zwischen Jan von Vöttau und Georg von Puchheim, seinem kgl. Rat, und ihren Anhängern bestimmt Kg.F. daß alle aus Worten und Taten herrührende Zwietracht beendet und keine Seite an die andere Ansprüche weder rechtlich noch außerhalb Rechts stellen soll und daß man ihm die gegenseitig zugesandten unfreuntleich Briefe innerhalb eines Monats auszuhändigen habe. Er erklärt, daß mit diesem Urteil alle gegenseitigen Ansprüche kraftlos sein sollen, namentlich etwaige Forderungen, die Jan und dessen Anhänger an ihn, seinen Vetter Kg. Ladislaus und all seine Untertanen, Lande und Leute stellen sollten.

Originaldatierung:
An eritag nach sand Johannss tag zu suniwenden.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.r.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. in den Ständischen Urkunden im MZA Brno (Sign. A 1 Stavovské listiny 338), Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S (wohl) 16 rücks. eingedrückt an Ps. – Kop.: Abschrift in der Sammlung Anton Boczek ebd. (Sign. G 1 Bočkova sbírka 676), Pap. (19. Jh.). Reg.: Švabenský, Stavovské listiny n. 338.

Kommentar

Siehe n. 78 und n. 160.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 38, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-06-25_1_0_13_26_0_38_38
(Abgerufen am 19.03.2024).