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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. und Hz. Albrecht (VI.) von Österreich geloben mit diesem Brief, von dem jeder von ihnen eine Ausfertigung erhält, folgende mit Rat ihrer Räte und um des Friedens und Wohlergehens ihrer erblichen Länder und Leute willen beschlossene Übereinkunft zu halten: (1)1 Feindlichkeiten, die einer von ihnen wegen ihrer Zwietracht zu Dienern des anderen gehegt hat, sollen beendet sein. Auch die absagen sollen auf beiden Seiten herausgegeben werden, künftig niemandem nützen oder schaden und ungültig sein. (2) Die Söldner und Diener Albrechts, die zu Krainburg gefangen gesetzt wurden, sollen entlassen werden und geloben, Kg.F. sowie dessen Ländern und Leuten künftig nicht feindlich zu sein und keinerlei zuspruch gegen sie zu haben. (3) Kg.F. soll seine und Albrechts erblichen Fürstentümer, Länder und Herrschaften ab künftigem auffarttag (1443 Mai 30) zwei Jahre regieren und innehaben. (4) Es wurde vereinbart, daß ainem Landschreiber in Steyr, ainem Vitztum in Kärnten und ainem Vitztum in Krain als den obersten Amtleuten in diesen Ländern, befohlen wird, alle Nutzungen und Gülten aus denselben Ländern und den Herrschaften, die daran und dabey gelegen sind und die in zugefugt und empholhen werden sullen, einzunehmen. Die anderen Amtleute in den genannten Ländern und Herrschaften sollen die Nutzungen und Gülten von ihren Ämtern den obersten Amtleuten überantworten und diesen darüber nach notdurften bis sand Jorgen tag (1443 April 242) in Gegenwart von zwei Personen, die Kg.F. und Albrecht dazu bestimmen werden, einen Eid leisten. (5) Die genannten obersten ambtleut der nutzs sollen Kg.F. und Albrecht geloben, jedem von ihnen genau die Hälfte von den Nutzungen und Gülten zu geben. Es sollen jedoch die gewohnte Burghut der Schlösser, abgeng der Güter sowie der Sold der Amtleute abgezogen werden. Die Einnahme der Nutzungen und Gülten soll mit sand Jorgen tag (1443 April 24) beginnen. Kg.F. und Albrecht sollen jährlich zu den gewohnten Zeiten von den obersten und den anderen Amtleuten Rechnung aufnehmen oder aufnehmen lassen. Sollte einer der obersten oder anderen Amtleute sterben, Urlaub nehmen oder abgesetzt werden, so soll jeweils der Nachfolger den Eid wie der Vorgänger leisten. (6) Albrecht soll die Städte und Schlösser Judenburg, Leoben3, Voitsberg, Windischgraz, Bleiburg, Übelbach, Madstein und Stolling in der Stanz, die er bereits innehat, mit Nutzungen und Zubehör auch in den genannten zwei Jahren innehaben. Kg.F. stehen die Nutzungen und Gülten von (Wiener) Neustadt und allen anderen, diesseits des Semmerings gelegenen Schlössern und Herrschaften zu. Die Nutzungen und Gülten, die Albrecht von den genannten Schlössern, Herrschaften und Stücken einnimmt, sollen bis sand Jorgen tag (1443 April 24) mit denen verglichen werden, die diesseits des Semmerings anfallen. Wenn einer von ihnen weniger Nutzungen und Gülten einnehmen sollte als der andere, dann soll diesem die Differenz von dem Anteil des anderen, der vom Landschreiberamt (in Steyr) anfällt, gegeben werden. (7) Albrecht soll Kg.F. als dem regierenden Fürsten in den zwei Jahren die oben genannten Schlösser bei seiner (Kg.F.) und des Landes notdurft unbeschadet offenhalten. Die Einwohner der Schlösser und die zugehörigen Leute sollen den Landesrechten in derselben Weise unterstehen wie die in denselben Ländern gelegenen ander(en) stet. Wer gegen Kg.F. und das Landesrecht handelt, soll in den Schlössern keine Aufnahme finden und von Albrecht nicht unterstützt werden. Dieser könne nach Gebühr in die Städte und Märkte von Kg.F. ein- und ausreiten, jedoch unbeschadet dessen Regierung und ohne Schaden für diese Städte und Märkte. (8) Wegen der Versorgung ihrer Schwester Katharina wurde vereinbart, daß sie ihre Räte beauftragen sollen, bis sand Jorgen tag (1443 April 24) einen Schätzung darüber aufzustellen, was Katharina, deren Hofjungfrauen und die, die ihr pillich zugeordnet werden, an Zehrung und notdurfft erhalten müssen. Diese Summe soll Katharina von den Nutzungen beider (Kg.F. und Albrechts) zu gleichen Teilen vom Landschreiber in Steyr gezahlt werden. (9) Die mittgab Katharinas soll nach altem Herkommen von den Prälaten, Städten und Urbarleuten ihrer Erbländer genommen werden, auch von denen, die Albrecht jetzt innehat. (10) Für die Albrecht bis sand Jorgen tag (1443 April 24) entgangenen Nutzungen soll ihm Kg.F. 6000 fl. ung. und Dukaten zahlen. Davon soll Albrecht 3000 fl. bis sand Jörgen tag (1443 April 24) und die restlichen 3000 fl. bis sand Johanns tag zu sunnwenden (1443 Juni 24) erhalten.

Originaldatierung:
am samstag vor dem suntag als man in der heiligen kirchen singt Letare in der vasten.
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt.

Überlieferung/Literatur

Zwei Orgg. (A und B4) im HHStA Wien (Sign. FU n. 570/1 [A, danach die Zitate oben] und 2 [B]), Perg. (B in kleinerem Format als A), jeweils an Ps. rotes S 12 in wachsfarbener Schüssel mit rücks. eingedrücktem roten S 13 und rotes S Hz. Albrechts VI. (SAVA S. 149, Abb. 90) in wachsfarbener Schüssel. – Kop.: Zwei Abschriften (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 26, und Collationierte Copien, Karton 4). – Beglaubigte Abschrift (1830) ebd. (Sign. FU, Abschriften, Handarchiv Kaiser Franz I., 1. Abt. n. 48). Druck: KURZ , Oesterreich unter Kaiser Friedrich dem Vierten 1 S. 254ff. Beil. n. 6. Reg.: CHMEL n. 1398; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 535. Lit.: ZEISSBERG, Der österreichische Erbfolgestreit S. 46f.; HUBER, Österreichische Geschichte 3 S. 49; VANSCA, Geschichte Nieder- und Oberösterreichs 2 S. 305; BAUM, Albrecht VI. 1 S. 26; DERS., Habsburger in den Vorlanden S. 250 u. 265.

Anmerkungen

  1. 1Die Numerierung der Kapitel wurde vom Bearbeiter vorgenommen; sie liegt in der Urkunde selbst nicht vor.
  2. 2Zur Datierung vgl. Anm. 2 bei n. 6.
  3. 3Zur Übergabe der Stadt Leoben infolge von n. 17 vgl. FRA III/14 n. 135f.
  4. 4Nach einem rücks. Vermerk des 15. Jh. (Taydingbrief zwischen baiden meinen herrn umb ir rennt, nutz und gult, beschehen in der Newnstat) könnte es sich bei B um die Ausfertigung für Kg.F. handeln. Vgl. die entsprechenden Vermerke bei n. 1 u. 17, 20 (Ausfertigungen A) sowie 19 (Ausfertigung B).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 132, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-03-30_1_0_13_12_0_132_132
(Abgerufen am 28.03.2024).