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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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Kg. F. teilt allen Kff. besonders Eb. Dietrich von Köln, allen Fürsten, Gff. etc. Richtern, Freigrafen, Freischöffen etc. und Städten, insbesondere seiner und des Reiches camer, der Stadt Dortmund sowie allen Reichsuntertanen mit, daß Mangold, der sich des Reichs und Ldgf. Ludwigs von Hessen Freigraf zu Freienhagen schreibt, mit Ausnahme der gewissen1 und Geistlichen alle über 14 Jahre alten Männer der Stadt Frankfurt vor sich geladen hat auf Klage des Ldgf. wegen der Geleitsgewährung für einen gewissen Dutsche. Diese Vorladung ist ergangen, obwohl er (Kg. F.) dem Ldgf. geboten hatte, sein Recht am kgl. Hof zu suchen2, und obwohl er dem Ldgf. im Anschluß an das Eintreffen der Ladung in Frankfurt mitgeteilt hatte, daß er das Verfahren ganz an sich gezogen habe, was auch Mangold übermittelt worden war3. Der Kg. führt aus, daß ihn dazu redlich ursach bewogen habe. Denn da die Auseinandersetzung die Frankfurter Freiheiten berührt, fällt sie nicht unter die Gerichtsgewalt des Freigrafen Mangold, sondern gehört ausschließlich vor den Kg. als den obersten Richter. Die gesamte Prozeßführung am Freistuhl war gemäß der kürzlich zu Frankfurt durch uns mitsampt euch (Kff. etc.) beschlossenen reformation4 von vornherein ungültig, da sie ohne unser besonder beclärung und entgegen kgl. Gebot erfolgte. Mangold ist deshalb den in der Reformation vorgesehenen Strafen verfallen. Kg. F. erklärt mit dem Rat seiner wissenden Räte die gesamte bisherige und jede künftige unordenlich und unrechtlich Prozeßführung gegen Frankfurt in dieser Sache für ungültig, spricht die Frankfurter von allen gegen sie gefällten Urteilen und Ächtungen frei und gebietet allen Reichsuntertanen nachdrücklich die Einhaltung dieses Gebots unter Androhung der in der Reformation vorgesehenen Strafen. Der Kg. befiehlt ihnen, die Frankfurter gegen jeden durch den Ldgf. durch Mangold oder jemand anderen vorgenommenen Übergriff in dieser Sache an Leib und Gut von Kg. und Reichs wegen zu schützen, die Täter entsprechend den Bestimmungen der Reformation zu ergreifen und bis zur Entrichtung der Pönen an den Kg. und die Geschädigten zu arrestieren.

Originaldatierung:
Am nechsten mittwuch vor dem sontag, als man in der heiligen kirchen singt Oculi.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c. - KVv: Rta Jacobus Widerl (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Feme-Nachträge, Kasten 2 n. 138 sub dat.), Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rotem S 13 rücks. eingedrückt an Ps.

{Druck: Chmel, Anhang S. 51f. n. 33.}

Reg.: Chmel n. 1394.

Anmerkungen

  1. 1Hier sind die "Wissenden" gemeint.
  2. 2Vgl. oben H. 4 n. 43.
  3. 3Vgl. H. 4 n. 51 u. n. 52.
  4. 4Vgl. H. 4 n. 41.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 56, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-03-20_1_0_13_4_0_9626_56
(Abgerufen am 29.03.2024).