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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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Kg. F. erteilt Gf. Heinrich (II.) von Werdenberg-Sargans und seinen Erben die Freiheit, daß man ihn und seine Leute weder vor dem kgl. Hofgericht noch dem Landgericht zu Rottweil1 oder anderen Landgerichten und Gerichten verklagen kann. Wer gegen den Grafen gerichtlich Ansprüche vorbringen will, soll dies vor ihm, dem Kg. dem kgl. Rate oder vor dem eldsten regierenden fursten in Osterreich oder aber unserm und des reichs lanndtvogt in Swoben2 tun. Für Klagen gegen die Leute des Grafen sollen der Gf. oder sein Richter zuständig sein. Außerdem gewährt er dem genannten Grafen und seinen Erben die besondere Gnade, offene Ächter zu hausen und Gemeinschaft mit ihnen zu haben. Er gebietet allen Reichsangehörigen bei Vermeidung seiner und des Reiches Ungnade und einer Pön von 50 Mark lötigen Goldes, zahlbar zur Hälfte in die kgl. Kammer, zur anderen Hälfte an den betroffenen Grafen und seine Erben, nicht gegen diese Privilegien zu handeln und erklärt alle hiergegen verstoßenden Entscheidungen und Maßnahmen für ungültig.

Originaldatierung:
Am suntag nach sandt Anthonientag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Wilhelmus Tatz, KVv: Rta Jacobus Widerl (Blattmitte). Graf Heinrich (rechts oben).

Überlieferung/Literatur

Org. im Fürstlich Thurn und Taxisschen Zentralarchiv Regensburg (Sign. Rätische Urkunden n. 183), Perg., Ps. und S fehlen. Druck: Rätische Urkunden n. 183. Reg.: CHMEL n. 1361 (nach Registerüberlieferung); LICHNOWSKY(-BIRK) 6 n. 499; BATTENBERG, Gerichtsstandsprivilegien, n. 1487.

Anmerkungen

  1. 1Zum kgl. Landgericht (Hofgericht) von Rottweil vgl. LAUFS, Art. Rottweil, in: HRG 4 (1990) Sp. 1172-1177 (mit Lit); HEINIG, Hof, S. 940-942 (Lit). Das Richteramt war bis 1687 im Besitz der Gff. von Sulz, vgl. GRUBE, Verfassung, S. 11.
  2. 2Zur Reichslandvogtei Schwaben im Spätmittelalter vgl. SCHWIND, Art. Reichslandvogt, Reichslandvogtei, in: HRG 4 (1990) Sp. 699-703; HOFACKER, Reichslandvogteien. Die Landvogtei (Ober-)Schwaben war seit 1415 im Pfandbesitz der Truchsessen von Waldburg.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 35, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1443-01-20_1_0_13_15_0_35_35
(Abgerufen am 19.03.2024).