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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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Kg. F. gewährt den Gebrüdern Jakob und Ludwig von Lichtenberg wie bereits sein Vorgänger K. Sigmund1 die besondere Gnade, daß niemand ihre Mannen und Leute, es seien Herren, Ritter, Knechte, Bürger oder Bauern, vor einen Landrichter, Hofrichter oder anderen Richter laden darf, und diese über sie und ihre Güter nicht urteilen und richten dürfen. Vielmehr sollen die von Lichtenberg bzw. ihre Amtleute und Richter Klägern binnen sechs Wochen und drei Tagen zu ihrem Recht verhelfen, und nur bei Rechtsverweigerung darf ein Kläger sein Recht suchen an den ennden und steten da er das billich tun sal. Er gebietet allen Land-, Hof- und sonstigen Richtern, an sie gebrachte Klagen nicht zu behandeln, zu urteilen und zu richten, sondern die Kläger an die von Lichtenberg zu verweisen, die in den Rechtsverfahren weder von ihm (F.), dem kgl. Hofgericht noch sonst jemandem beeinträchtigt werden sollen. Der Kg. gebietet allen Hof-, Land- und sonstigen Richtern sowie allen Reichsuntertanen die Beachtung dieses Privilegs, erklärt alle dennoch gefällten Urteil für ungültig und stellt Zuwiderhandlungen unter eine halb der kgl. Kammer, halb den Geschädigten2 zufallenden Pön von 20 Mark Gold.

Originaldatierung:
An sonntag nach Bartholomeus tag (nach Regest)3.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Hermannus Hecht (nach Regest).

Überlieferung/Literatur

Org. im Hess. StA Darmstadt (Sign. B 2 n. 1060), Perg. (Im 2. Weltkrieg vernichtet).

Reg.: Chmel n. 1024 (mit Tagesangabe August 24); Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien n. 1465 (mit Tagesangabe August 24); Eyer, Regesten n. 942.

Anmerkungen

  1. 1Von 1436 Januar 21 ( RI XI n. 11265; Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien n. 1387).
  2. 2Die Vorlage an dieser Stelle gekürzt, indem nur der hälftige Teil der kgl. Kammer angeführt wird.
  3. 3Datierungszeile und Angabe des KVr nach Battenberg. Das Regest folgt der in RR N Bl. 50r mit der abweichenden Datierung an sand Bartholomeus tage (August 24) eingetragenen Kop.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 56, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-08-26_2_0_13_8_0_12064_56
(Abgerufen am 19.04.2024).