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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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Kg. F. bestätigt (in gleichen Worten wie unten in n. 33) die Privilegien der Stadt Regensburg.

Überlieferung/Literatur

Org. und (Empfänger-)Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. Erwähnt in RTA 16 n. 267, Anm. 5 (nach HHStA Wien, Reichsregistraturbuch N, fol. 52r-v cop. chart. coaeva). Reg.: CHMEL n. 983 (nach Reichsregisterüberlieferung wie oben).

Kommentar

Angesichts des identischen Wortlautes stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis das hier durch die Reichsregistratur überlieferte Privileg mit der vierzehn Tage später ausgefertigten Fassung n. 33 steht. Dabei ist zunächst festzuhalten, daß obiges Privileg im Gegensatz zu n. 33 in der Empfängerüberlieferung auch in dem im BayHStA München überlieferten offiziellen Privilegienbuch der Stadt (Sign. RL Regensburg 363) keinerlei Spuren hinterlassen hat und in Regensburg praktisch nicht bekannt war. Dazu kommt, daß sich in den offiziellen Stadtrechnungen für das Jahr 1442 im StadtA Regensburg (Sign. Cameralia 12, ab fol. 161v) keine Abrechnungen für an die kgl. Kanzlei unter dem Kanzler Jakob von Sierck, Eb. von Trier1, gezahlte Gebühren finden2; erst für 1443 April 2 sind (hohe) Zahlungen an den neuen Kanzler Kaspar Schlick für konigs Fridrich freyhaitt oder bestaettigueng bezeugt3. Der Verdacht liegt daher nahe, daß nach erfolgreichen Verhandlungen mit dem König 1442 August 14 in Frankfurt zwar die Privilegienbestätigung ausgefertigt und registriert wurde, das Privileg in dieser Form aber nicht in den Besitz der Stadt gelangt ist. Dies ist wiederum am ehesten damit zu erklären, daß die Stadt sich mit der damals noch amtierenden Kanzlei unter Eb. Jakob von Trier über die zu zahlenden Gebühren bis zu dessen Ablösung nicht mehr hatte einigen können. Die Verhandlungen kamen dann erst im Frühjahr 1443 mit dem neuen Kanzler Kaspar Schlick zum Abschluß, wobei die Stadt allerdings auf einer (Neu-)Ausfertigung durch die jetzt amtierende Kanzlei, aber mit Rückdatierung4 auf die Zeit der (Wieder-)Aufnahme der Gebührenverhandlungen, bestanden hat. Da der eigentliche Wortlaut sonst identisch war, hat man andererseits in der Kanzlei wohl eine Korrektur des Ausstellungsortes und -datums in der Registerüberlieferung oder gar eine neue Registrierung des Privilegs für entbehrlich gehalten.

Anmerkungen

  1. 1Zu ihm und seiner Reichspolitik vgl. MILLER, Sierck.
  2. 2Dem steht das im BayHStA München (Sign. Gemeiners Nachlaß 16) überlieferte und in RTA 16 S. 643 n. 267 teilweise abgedruckte „Rechenbuch von 1441-1442“, das eine Zahlung an den herrn von Triel (Trier), des kunigs canzler, ... für den bestetbrief und den schermbrief in Höhe von 114 rhein. Gulden ausweist, nicht entgegen. Denn bei diesem „Rechenbuch“ handelt es sich nicht, wie in RTA 16 n. 267 unterstellt, um die offizielle Stadtrechnung, sondern um eine Sonderabrechnung im Zusammenhang mit den (enormen) Kosten, die der Stadt im Zusammenhang mit den jahrelangen Auseinandersetzungen um das Testament des Regensburger Bürger Hans Kastenmeyer entstanden waren (siehe auch oben n. 19). In diesem Zusammenhang sind unter dem genannten bestetbrief nicht die allgemeine Privilegienbestätigung für die Stadt, sondern die kgl. Bestätigung des Urteils (oben n. 23), das Eb. Dietrich von Mainz im Auftrage des Königs zugunsten der Regensburger geschefftherren im Streit um den Kastenmeyernachlaß gefällt hatte, und unter dem schermbrief das kgl. Schreiben an die Hzz. Heinrich (IV.) und Albrecht (III.) von Bayern (-Landshut und -München) (oben n. 25) zu verstehen.
  3. 3Siehe unten n. 33.
  4. 4Zur Rückdatierung siehe n. 33, Anm. 1.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 31, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-08-14_2_0_13_15_0_31_31
(Abgerufen am 19.03.2024).