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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 24

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Kg.F. teilt allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, Freiherren, Rittern, Knechten etc. sowie allen Reichsuntertanen mit, der Hochmeister des Deutschen Ordens Konrad von Erlichshausen habe vor ihm durch syn erber treflich botschaft Klage erhoben gegen das von Freigraf Mangolt von Freienhagen unrechtmäßig gesprochene Urteil in Sachen der Geldschuld und der Zinsen von Hans David1 und Henning Löwe (Lauwe),2 wobei der Hochmeister die Freiheit des Ordens und der Stadt Marienburg von solchen (femegerichtlichen) Urteilen betont habe. Auf Bitten des Hochmeisters habe er Eb. Dietrich (II.) von Köln zum kommissarischen Richter bestimmt,3 der mit seinen Räten die Parteien verhört und ihm mitgeteilt habe, daß den dewtschen herren von ihren Widersachern Unrecht geschehen und das von den Freigrafen durchgeführte Verfahren wirkungslos sei. Daraufhin habe er Mangolt die Aufhebung des bisherigen Verfahrens und des von diesem gesprochenen Urteils geboten.4 Er befiehlt ihnen gemeinschaftlich und einzeln aus kgl. Machtvollkommenheit und unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade sowie bei den in den Privilegien des Ordens und deren Bestätigung durch Kg.F. genannten Strafen,5 dem Hochmeister und seinem Orden sowie der Stadt Marienburg gegen Mangolt Beistand zu gewähren und erklärt alle jetzigen und künftigen den Deutschen Orden betreffenden Urteile des Freigrafen für ungültig.

Originaldatierung:
An sant Laurentczen abent (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Hermannus Hecht (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop.: Abschrift6 im GStAPK Berlin (Sign. XX. HA, OBA n. 8163), Pap. (15. Jh.). – Transsumpt einer Urkunde des Treßlers Ulrich von Eisenhöfer (Isenhofen) vom 5. April 1446 und gleichzeitiges Notariatsinstrument des öff. Notars und Klerikers der Breslauer Diözese Martin Alber ebd. (Sign. XX. HA, Pergamenturkunden, Schieblade 90 n. 4), Perg. (15. Jh.), großes Loch im Text. – Abschrift ebd. (Sign. ebd., Schieblade 90 n. 2a), Perg. (15. Jh.). – Transsumpt einer Urkunde Bf. Kaspar Linkes von Pomesanien vom 24. November 1442 und gleichzeitiges Notariatsinstrument des öff. Notars und Klerikers der Diözese Pomesanien Stefan Matthie von Neidenburg im AP Gdańsk (Sign. 300 D/22 n. 65), Perg. (15. Jh.). Druck: Voigt, Femgerichte S. 195–197. Reg.: Chmel n. 961 (nach dem Druck bei Voigt, Femgerichte); Joachim/-Hubatsch, Regg. Ord. Theut. 2 n. 2562 und ebd. I/1 n. 8163; Regg.F.III. H. 9 n. 40.7

Kommentar

Siehe nn. 26, 46. Lit.: Boockmann, Laurentius Blumenau S. 35.

Anmerkungen

  1. 1Zu Hans David siehe nn. 25f., 33, 35, 38f., 41f., 4446, 61, 6466, 76, 82 sowie die Einleitung S. 35–39.
  2. 2Henning Löwe (Lauwe) wird 1444 ein weiteres Mal im Zusammenhang mit einem Femegerichtsurteil genannt, als Mangolt von Freienhagen ihn vor sich zur Verantwortung gegen die Anklage der Stadt Elbing wegen der Erlangung eines gegen sie beim Femegericht gewonnenen Urteils lud. Siehe die Urkundenregesten von Volckmann im Katalog des Elbinger Stadtarchivs im AP Gdańsk (Kat. I, Sign. 368 (I,1–VI,1), S. 39 (V,14). Siehe auch den von Lgf. Ludwig von Hessen u.a. beurkundeten Verzicht Löwes auf alle Forderungen an die Stadt Elbing vom 24. November 1444 bei Joachim/Hubatsch, Regg. Ord. Theut. 1, 1 n. 8610 sowie Voigt, Femgerichte S. 34f. mit Anm. 56 und 57.
  3. 3Siehe n. 12.
  4. 4Siehe Regg.F.III. H. 9 n. 41.
  5. 5Siehe n. 9 und die dort genannte Strafe von 1000 Mark Gold.
  6. 6Mit Angabe des aufgedrückten kgl. S.
  7. 7Die Urkunde wurde dennoch ausführlich regestiert, weil der Prozeß des Deutschen Ordens gegen Hans David im vorliegenden Heft eine große Rolle spielt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 24 n. 13, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-08-09_2_0_13_24_0_13_13
(Abgerufen am 20.04.2024).