Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

Sie sehen den Datensatz 146 von insgesamt 501.

Kg. F. teilt dem Eb. (Dietrich) von Mainz und den Bff. (Sigmund) von Würzburg und (Peter) von Augsburg1 mit, Dompropst, Dekan und Kapitel des Domstift Bamberg hätten ihm vorbringen lassen, sie seien durch gemeine recht wie auch durch ihre von römischen Kaisern und Königen erworbenen, auch von ihm (Kg.) bestätigten Freiheiten, Satzungen und Ordnungen2 gefreit, vor niemand anderem als dem jeweiligen Bischof von Bamberg zu Recht stehen zu müssen und für Schulden von Bischof und Stift nicht pfandbar zu sein, wenn sie dies nicht zuvor selbst getan hätten. Dennoch würden sie von vielen Richtern im Reich und insbesondere von den Landgerichten zu Nürnberg und Auerbach auf Klagen geistlicher und weltlicher Personen, aber auch durch eigenes Vorgehen dieser Gerichte bedrängt. Er gebietet ihnen daher gemeinsam oder demjenigen von ihnen, der darum ersucht wird, gegen Verletzter dieser Freiheiten an seiner Statt vorzugehen und zu prozessieren, sowie sie mit den notwendigen Pönen und des heiligen Reiches Acht zu belangen. Er bevollmächtigt sie, mit Zustimmung der Kläger die Beklagten aus diesen Strafen zu lösen und mit ihnen darüber zu teydigen und zu überkomen, und erklärt, daß alles, was sie aufgrund dieser kgl. Kommission tun, ganz so gelten solle, als ob wir es selbst persönlich getan hetten. Von ihnen besiegelte notariell bezeugte Abschriften der Bamberger Freiheiten und Privilegien sollen sie allen Gerichten, Personen und überall, do des not sein möchte, zukommen lassen, bestimmt, daß diese Abschriften gleich den kgl. hawbtbrive glaubhaft sein sollen und gestattet ihnen, in jedem Fall und für jedes Vorgehen, besonders was die Achtsprechung betrifft, andere Kommissare mit gleicher Vollmachten nach Belieben ein- und abzusetzen und sooft zu verfahren, als offt das not wirdet. Am montag vor sand Lorenczen tag (nach Kop.).

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Hermannus Hecht (nach Kop.)3.

Überlieferung/Literatur

[Org. im StA Bamberg] – Kop.: Abschrift im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, D-Laden Urkunden Nr. 265), Pap. (15. Jh.). – Mit dem Titel "Abhandlung von denen ... Gerechtsamen des ... Hauses Brandenburg über den Marktflecken Fürth ..., 1771" versehener Druck ebd. (Sign. Fst. Ansbach, Druckschriften Nr. 278 Beilagen S. 80-82 n. 48), Pap. (18. Jh.). – Druck ebd. (Sign. Fst. Ansbach, Druckschriften Nr. 5* II Bd. 1 Tl. 2 S. 177-180 Zahl 24), Pap. (18. Jh.). – Druck in der Stadtbibliothek Nürnberg (Sign. Will I Nr. 1466 Beilagen S. 80-82 n. 48), Pap. Druck: LÜNIG , Reichsarchiv 19 S. 489-491 n. 12; Abhandlung Fürth (1771) Beilagen S. 80-82 n. 48; Ausführung Fürth (1785), Urkundenbuch Bd. 1 S. 177-180 Zahl 24; HEYBERGER , Codex probationum diplomaticus n. 47. Reg.: BATTENBERG , Gerichtsstandsprivilegien n. 1453. Erwähnt bei JACK , Bambergische Jahrbücher S. 198. Lit.: LOOSHORN, Geschichte des Bisthums Bamberg 4 S. 257; RIEDER, Das Landgericht an dem Roppach S. 37.

Kommentar

Die Urkunde ist in RR N fol. 43v -44v zu mitwochen vor sannd Laurencien tag (August 8) verzeichnet, findet sich jedoch nicht bei CHMEL.

Anmerkungen

  1. 1Die Namen sind in der Vorlage ausgelassen.
  2. 2Sieben. 147.
  3. 3Nach den Drucken.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 146, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-08-06_2_0_13_14_0_146_146
(Abgerufen am 28.03.2024).