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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. als Vormund des Kg. Ladislaus setzt Bf. Nikodemus von Freising und Bf. Leonhard von Passau, Bggf. Michael von Magdeburg (Maidburg)1, Gf. Johann von Schaunberg, Oberstmarschall in Steyr, Reinprecht von Wallsee, Oberstmarschall in Österreich, Oberster Truchseß in Steyr und Hauptmann ob der Enns, Rüdiger von Starhemberg, Landmarschall in Österreich, Leopold von Eckartsau, Hans (III.) von Ebersdorf, Oberster Kämmerer in Österreich, Christoph (II.) von Liechtenstein auf Nikolsburg, Jörg von Puchheim, Albrecht von Pottendorf, Rudolf von Tiernstein, Wolfgang Trauner, Hans von Kuenring, Ulrich Eitzinger von Eitzing, Jörg Scheck von Wald, Erhard Doss, Forstmeister, Leopold von Neidegg, Niklas Truchseß (zu Staatz), Wilhelm Ebser, Jörg Perkheimer, Hans Stockhorner, Pfleger zu Gars, Hans Walch und Wolfgang von Ruckendorf zu seinen reten in Österreich ein, damit die Regierung des Landes Österreich in der Zeit keinen Schaden nehme, in der er sich zu seiner Krönung und in Angelegenheiten der heiligen kristenlichen kirchen und des heiligen römischen reichs außerhalb seiner Erbländer aufhalten wird. Er bevollmächtigt die Räte, gemeinsam oder mit ettlich von ihnen das Fürstentum unter und ob der Enns sowie Angelegenheiten der Einwohner des Landes an seiner Statt mit oder ohne Gericht zu verwesen, so, wie er selbst gemäß seiner Verschreibung für die vier parthien des lanndes Österreich niderhalb und ob der Enns2 handeln würde. Er berechtigt sie, (1)3 alle Pfleger und Burggrafen der Schlösser, die zum Ftm. Österreich gehören – ausgenommen solcher, die ihm (Kg.F.) oder Hz. Sigmund von Österreich sunderlich verpfändet und verschrieben sind –, ein- oder abzusetzen, doch sollen sich die Pfleger dieser Schlösser dennoch auch gen dem lannd haltten gemäß den darüber gegebenen Verschreibungen; (2) Amtleute, die des Ftm. Österreich Renten, Nutzungen und Gülten verwalten, abzusetzen und an deren Stelle andere einzusetzen, die uns und dem lannd nucz und fugsam sein; (3) alle Burghut und bestennd je nach Notwendigkeit zu mindern oder zu mehren; (4) aus notdurft des Landes zu verpfänden und versetzte Stücke zu lösen. Alle Ämter und Handlungen sollen nach Herkommen in rechter guter ordnung gehalten bzw. durchgeführt werden. Die Maßnahmen der Räte, insbesondere jene im Zusammenhang mit dem Anschlag, der kürzlich zum Nutzen des Landes beschlossen wurde4, sollen eingehalten werden, als hätte er (Kg.F.) sie selbst getroffen. Wenn der Landmarschall in Österreich, der Hauptmann ob der Enns und die Räte im Kriegsfall von der Landschaft oder Teilen derselben Hilfe verlangen, haben dem die dazu Aufgeforderten nach bestem Vermögen und gemäß ihrer Pflicht gegenüber Kg.F. Kg. Ladislaus und dem Land nachzukommen. Kg.F. behält sich die Vergabe aller geistlichen und weltlichen gnadenlehen vor, es seien denn ëlter oder ander klain gotsgaben, wegen denen er in der Ferne nicht aufgesucht würde. Diese sollen die Räte an seiner Statt verleihen, damit der Gottesdienst wegen seiner Abwesenheit keinen Schaden nehme. Der Landmarschall in Österreich und der Hauptmann ob der Enns sollen ihre Ämter dennoch fleissiclich verwesen und ausrichtten, wie es sich gebührt und wie er (Kg.F.) es ihnen befohlen hat. Er verspricht, Einnahmen aus dem Anschlag sowie Renten und Nutzungen des Landes nicht einzunehmen, damit derzeit bestehende oder künftig aus notdurfft des Landes aufgenommene Geldschulden und andere des Landes notdurfft davon bezahlt werden können. Wenn nach seiner (Kg.F.) Abreise von Wien Eingriffe in die Nutzungen und Renten des Landes vorgekommen sein sollten, müßten die Räte dafür sorgen, daß alle Nutzungen zu gemainem nucz des lanndes und nicht anderweitig verwendet werden. Wenn Kg. Ladislaus sterben sollte, bevor Kg.F. von dieser Reise in das Ftm. Österreich zurückgekehrt oder die genannten Geldschulden bezahlt sind, sollen diese dennoch von den Renten und Nutzungen des Landes oder auf andere Weise ohne Schaden für die Landschaft in Österreich bezahlt werden. Bei ihren Maßnahmen wolle Kg.F. den Räten helfen und ihnen Schutz bieten. Kg.F. habe dem Meister Hans (Pauli) von Maiers, Pfarrer zu Gars, als Verweser seiner kanczlei in Osterreich niderhalb und ob der Enns befohlen, sein (Kg.F.) Siegel, das er neu habe anfertigen lassen5, in allen Angelegenheiten des Ftm. Österreich und seiner geistlichen und weltlichen Einwohner nach Rat der Räte zu gebrauchen. Bei Tod von Meister Hans während seiner (Kg.F.) Abwesenheit, sollen die Räte das Siegel einem anderen, der uns und dem lannd darczu nuczs und fuglich sey, übertragen. Die hiermit den Räten gegebene Vollmacht soll in Kraft bleiben, bis er in das Ftm. Österreich zurückgekehrt ist, und darauf so lange, bis er einen Befehl in dieser Sache erteilt. Danach wolle er den Räten in einem sundern brief versichern, daß das, was sie von unsern und des lannds wegen gehanndelt haben, gehalten werde, worauf ihm die Räte den gegenwurttig unser(n) gewaltbrief zurückgeben sollen6. Danach seien alle Angelegenheiten weiterhin gemäß seiner bereits genannten Verschreibung zu handhaben7. Wenn von den Räten jemand sterben sollte, hätten die übrigen Räte an dessen Stelle einen neuen Rat aufzunehmen. Kg.F. befiehlt allen seinen Gff. Prälaten, Herren etc. und anderen Untertanen, zu Österreich niderhalb und ob der Enns wonhafften, den Räten gehorsam zu sein; bei seiner schweren Ungnade für Zuwiderhandelnde und mit der Drohung, diese an leib und an gut zu strafen.

Originaldatierung:
an mittichen vor dem heiligen auffarttag
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt. – KVv: Rta Jacobus Widerl (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR, 1442 V 9), Perg., rotes S 12 in wachsfarbener Schüssel mit rücks. eingedrücktem roten S 14 an Ps. – Kop.: Abschrift (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 25). Druck: CHMEL , Materialien Bd. 1 S. 98ff. n. 18. Reg.: CHMEL n. 510; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 325; STÜLZ , Regesten n. 866 (mit Mai 3). Lit.: WRETSCHKO, Zur Frage der Statthalterschaften S. 81 f.; SCHALK, Aus der Zeit des österreichischen Faustrechts S. 43 mit Anm. 1; GUTKAS, Mailberger Bund S. 59.

Kommentar

Der Text der Urk. folgt weitgehend dem der Bestellung von Anwälten in Österreich von 1441 Juli 16 (n. 61). Zu beachten sind jedoch die 1442 erweiterten Kompetenzen der Räte.

Anmerkungen

  1. 1In der Urk. steht graf statt Burggraf.
  2. 2Vgl. Anm. 2 bei n. 32.
  3. 3Die Numerierung wurde vom Bearbeiter vorgenommen, sie liegt in der Urk. selbst nicht vor.
  4. 4Anschlag vom Kremser Landtag, 1442 April. Vgl. SCHALK , Aus der Zeit des österreichischen Faustrechts S. 40ff.
  5. 5Es ist wohl das bereits 1441 angefertigte S 29 gemeint. Vgl. n. 61 mit Anm. 3.
  6. 6Die Urk. wird demnach nach der "Amtsentbindung" der Räte an Kg.F. zurückgestellt worden sein. Vgl. auch n. 102.
  7. 7Vgl. Anm. 2.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 99, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-05-09_1_0_13_12_0_99_99
(Abgerufen am 29.03.2024).