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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. stiftet2 für die Pfarrkirche von St. Veit (an der Glan) sechs Pfd. Pf. jährlicher Gülte von der herkömmlichen Stadtsteuer zu St. Veit und bestimmt, daß die genannte Summe dem Pfarrer oder dessen Anwalt jährlich am St. Georgs-Tag (April 24) vom Vitztum in Kärnten ausgezahlt werden soll. Der Kg. ordnet an, daß die Pfarrer von St. Veit künftig vier Chorröcke aus Leinentuch, vier Gugeln aus braunem Wolltuch, zwei Kreuzfahnen aus Seidentuch, zwei verglaste Laternen und darin Steckkerzen aus Wachs bereitzuhalten haben. Jedesmal, wenn die Priester mit gotzleichnam in die Stadt St. Veit oder deren Vorstädte gehen, um die Kranken damit zu besuchen, sollen vier arme Schüler, die sich von Almosen ernähren, mitgehen und die Chorröcke und Gugeln anlegen. Zwei dieser Schüler sollen die Kreuzfahnen und die zwei anderen die Laternen mit brennenden Kerzen vor gotzleichnam tragen; sie sollen das Responsorium Homo quidam oder den Hymnus Pange lingwa singen. Bei jedem Versehgang sollen die Schüler vom Pfarrer vier Wiener Pf. erhalten. Dem Mesner der Kirche soll der Pfarrer am St. Georgs-Tag 60 Wiener Pf. geben, wofür dieser die Chorröcke, Gugeln, Kreuzfahnen, Laternen und Kerzen hüten und pflegen soll. Wenn am Sonntag in einer Prozession mit gotzleichnam um die Kirche gegangen wird3, sollen ebenfalls vier Schüler mit den Chorröcken, Gugeln, Kreuzfahnen und Laternen vorangehen. Die Pfarrer sollen auch dafür sorgen, daß täglich im Fronamt bei der wandlung zwei Schüler den Hymnus Tantum ergo sacramentum oder den Vers Ecce panis angelorum anfangen zu singen, die vom Schulmeister und dem ganzen Chor vollständig ausgesungen werden. Im Falle, die Pfarrer führten dies alles nicht oder unvollständig aus, würden Kg.F. seine Erben oder Anwälte und insbesondere die Bürger von St. Veit, denen das von Kg.F. auf ihr Gewissen befohlen wurde, die sechs Pfd. einnehmen und die Stiftung in der beschriebenen Weise ausführen. Was von den sechs Pfd. jährlich übrigbleibt, soll den armen Leuten im St. Veiter Spital gegeben werden. (nach Revers und Reg.).

Originaldatierung:
an samstag vor dem suntag, so man singet Reminiscere in der vasten
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Conradus prepositus Wiennensis canc. (nach Reg.)

Überlieferung/Literatur

[Org. im Kärntner LA Klagenfurt] – Ergibt sich aus dem Revers des Pfarrers Niklas zu St. Veit (an der Glan) von 1442 März 4 im HHStA Wien (Sign. AUR, 1442 III 4), Perg., an Ps. in wachsfarbenen Schüsseln rundes braunes S des Ausst., rundes grünes S von Hans Holtzer, Stadtrichter, u. rundes grünes S von Hans Beschürr, Bürger zu St. Veit; Reg.: TOMASCHEK , Regesten n. 361. Reg.: MC 11 n. 191. Lit.: ZISLER, Die geistlichen Stiftungen S. 58ff.; WEBERNIG, Landeshauptmannschaft S. 159; siehe auch oben n. 52.

Anmerkungen

  1. 1Datum nach MC (siehe Reg.).
  2. 2Zur Arenga vgl. n. 201 mit Anm. 1.
  3. 3Vgl. n. 52 mit Anm. 4.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 96, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-02-24_1_0_13_12_0_96_96
(Abgerufen am 28.03.2024).