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Chmel, Regesta Friderici

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erklärt, dass, nachdem Gumprecht von Neunar, als Erbvogt der Kirche zu Cölln, gleich seinen Vorfahren, Erbvögten derselben Kirche, das Recht gehabt, das Pferd, worauf der König zu Cölln eingeritten, für sich zu behalten, es aber auf des Königs Ersuchen ihm wieder gegeben habe, dieser sein guter Wille und die Zurückstellung des Pferdes demselben, oder seinen Erben und Nachkommen, Erbvögten zu Cölln, unnachtheilig seyn soll.

Überlieferung/Literatur

O. 173.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

Chmel n. 870, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-00-00_38_0_13_0_0_870_870
(Abgerufen am 18.04.2024).