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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

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Kg.F. als Vormund des Kg. Ladislaus bestätigt die Abrechnung, die seine, zum Teil bereits im geschefft Kg. Albrechts (II.)1 namentlich genannten Anwälte in Österreich mit Ulrich Eitzinger von Eitzing wegen des Hubmeisteramtes in Österreich, das dieser zur Zeit Kg. Albrechts und nach dessen Tod innehatte, durchgeführt haben, und versetzt Eitzinger unten genannte Besitzungen und Einnahmen. Laut raittbrief2 zu dieser Abrechnung, die nach Maßgabe des genannten geschefft(s) sowie in Folge der mit Ulrich Eitzinger und dessen Brüdern (Oswald und Stephan) getroffenen Vereinbarung3 vorgenommen wurde, schulde man Eitzinger 12.125 Pfd. und 82 Pf. Diese Summe müßten er (Kg.F.) oder seine Anwälte der Vereinbarung zufolge innerhalb von vier Wochen nach der Abrechnung von den Gütern, Nutzungen und Gülten des Ftm. Österreich bezahlen. Das Geld könne jedoch diczmals nicht aufgebracht und folglich dem Eitzinger nicht bezahlt werden. Da Eitzinger auf seine und der Anwälte Bitte hin teg gewährt hat, versetzt ihm Kg.F. in pilleicher dankperkait an Stelle des Kg. Ladislaus und mit Rat und Willen der genannten Anwälte4und durch sy für die genannte Summe zu einem rechten werunden furphant die Märkte Wullersdorf, Höbersdorf, Hadersdorf am Kamp, Feste und Dorf Gobelsburg, Straß bei Hadersdorf und das öde Haus und die Herrschaft Falkenberg, alles mit Leuten und Gütern, mit Gerichten, Vogteien und allen anderen Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, Pfenniggülten, Getreidegülten, Weingülten, Zehnten, Bergrechten, Fischwaiden, Wildbannen, Wiesenmahd, Weiden, Äckern und Hölzern, einschließlich der 15 Pfd. Geld, die man aus dem Ungeld zu Langenlois (Lewbs) jährlich an das Amt zu Hadersdorf dient, und allen anderem Zubehör, jedoch vorbehaltlich aller geistlichen und rittermessig(en) Mann- und Lehenschaft. Außerdem versetzt Kg.F. dem Eitzinger das Ungeld zu (Unter-)Waltersdorf an der Leitha sowie den großen, zwischen dem Markt Gars und Freischling (Frëwtslarn) gelegenen Teich, beides mit Zubehör. Eitzinger und seine Erben sollen sich der genannten Festen, Märkte, Dörfer, Ungelder sowie des Teiches mit allen Renten, Nutzungen, Gülten, Zubehör, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten bis auf den nagstkunftigen suntag (1441 Oktober 22) underwinnden und diese ohne Abschlag der Nutzungen, wie es satzes und lannds recht ist, innehaben und nutzen, bis die Schuldsumme durch Kg.F. Ladislaus, dessen Erben, die Anwälte oder Amtleute des Ftm. Österreich an Eitzinger bzw. seine Erben oder brieflich Beauftragten, die jedoch unser und des lands Getreue, Einwohner und Untertanen sein sollen, bezahlt wird. Nach der Lösung, die ein halbes Jahr vorher anzukündigen ist, sollen Eitzinger und dessen Erben den satz dennoch mit allen Renten, Nutzungen und Gülten bis suntag nach sand Gallen tag darnach nagstkunftig innehaben und nutzen, dann aber unverzüglich und zu kainer andern zeit im jar abtreten. Sollte Kg.F. die Lösung aber bis sand Johanns tag zu sunnebenden schirirstkunftig (1442 Juni 24) durchführen wollen, so sei er nicht verpflichtet, diese anzukündigen. Aber auch in diesem Fall sollen Eitzinger und dessen Erben die Nutzungen und Gülten bis zum suntag nach sand Gallen tag (1442 Oktober 21) innehaben und nutzen. Wenn die Eitzinger die Einlösung des satz(es) wünschen, habe die Zahlung der oben genannten Summe ein Jahr nach entsprechender Forderung durch Kg.F. Ladislaus, dessen Erben, die Anwälte oder Amtleute in Österreich zu erfolgen. Sollten die Feste Gobelsburg, die Kirche ebendort, das öde Haus Falkenberg oder die Kirche zu Wullersdorf gewunnen, besaczt oder ausgeprant oder wie auch immer von den veinden oder auf andere Weise beschädigt werden, soll das für die Eitzinger an dem satz und in allen andern wegen unengolten und schadlos sein. Es wurde vereinbart, daß die Eitzinger auch nach der Lösung den Teich bei Gars ein ganzes Jahr innehaben und nutzen, ihn ablassen und die Fische daraus verkaufen können5. Sie erhalten auch das Recht, diejenigen zu strafen, von denen sie bey demselben teich oder darinn geschädigt werden. Für den satz werden Kg.F. Ladislaus und dessen Erben den Eitzingern Schirm und Gewähr leisten, als solchs satz und lannds recht ist im Ftm. Österreich. Mit dem Siegel, das wir in dem furstentumb Osterreich geprauhen. An pfincztag nach sant Gallen tag.

Kanzleivermerke:
KVr: fehlt.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR, 1441 X 19), Perg. (eingeschnitten, kassiert), rotes S 28 in wachsfarbener Schüssel an Ps. – Kop.: Abschrift in einem Kopialheft (15. Jh.) ebd.6, fol. 7r -8v – Abschrift (18. Jh.) ebd. (Sign. Urkundenabschriften, Österreichische Urkunden, Karton 25). Reg.: CHMEL n. 392; DERS ., Zur Geschichte des österreichischen Freiherren-Geschlechtes der Eizinger von Eizing S. 22 n. 44; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 280; QGStW I/7 n. 14897. Lit.: SCHALK, Aus der Zeit des österreichischen Faustrechts S. 21 f. mit Anm. 1; WALTER, Ungeld S. 91 u. 136; SEIDL, Die Hauptlinie der Eizinger S. 29; LECHNER, Besiedlungs- und Herrschaftsgeschichte S. 216f.; LORENZ, Ulrich von Eyczing S. 42f.; KÜCHLER, Ungeld S. 125.

Anmerkungen

  1. 1Zum Testament Kg. Albrechts II. vgl. RI XII n. 1178.
  2. 2Vgl. die Hubmeister-Rechnung der kgl. Anwälte von 1441 Oktober 19 (s. Anm. 3 bei n. 32).
  3. 3Vgl. n. 32 u. 58.
  4. 4Anbei liegt der Willebrief der Anwälte in Österreich von 1441 Oktober 19, besiegelt von Bf. Nikodemus von Freising, Gf. Johann von Schaunberg, Leopold von Eckartsau, Stephan Missingdorfer und Konrad Hölzler, Bürgermeister von Wien; Reg.: CHMEL n. 393; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 281; QGStW I/7 n. 14898.
  5. 5Vgl. dazu den Revers Ulrich Eitzingers von 1441 Oktober 23; Reg.: LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 286; QGStW I/7 n. 14899.
  6. 6Vgl. dazu die Angaben bei n. 56 mit Anm. 3.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 82, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1441-10-19_1_0_13_12_0_82_82
(Abgerufen am 29.03.2024).