Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 12

Sie sehen den Datensatz 19 von insgesamt 366.

Kg.F. beurkundet für sich und Königin Elisabeth von Ungarn sowie Hz. Albrecht (VI.) von Österreich beurkunden für die von Cili1 folgenden gütlich(en) anstand, der an sand Bartholomees abent (1440 August 23) durch Bf. Silvester von Chiemsee und andere Räte des Eb. (Johann) von Salzburg, Ritter Busso (III.) Vitzthum und die Domherren von Meißen Karl von Schaumberg und Kaspar König, Räte des Hz. (Wilhelm III.) von Sachsen, Kaspar Schlick, Bggf. von Eger und Elbogen, und die Prälaten, Herren, Ritter, Knechte, Städteboten und Landleute, die aus den lannden Österreich niderhalb und ob der Enns und Steyr dazu entsandt worden sind, zu den Streitigkeiten zwischen Kg.F. und den Cilliern vereinbart wurde und von beiden Seiten bis auf sand Johanns tag zu sunwenden negstkunfftig (1441 Juni 24) eingehalten werden soll. (1)2 Weder dürfen die Cillier wider recht die Fürstentümer, Länder, Leute und Güter von Kg.F. angreifen, noch darf dieser wider recht deren Herrschaften, Leute und Güter anfallen. (2) Die Cillier sollen den Lambergern sowie Erasmus Steiner und Jobst Auer3 deren Nutzungen, Zinsen und Gülten, die sie diesen entzogen haben, wieder ungehindert zukommen lassen. (3) In den Schlössern der Cillier darf den Feinden des Kg.F. und seiner Länder, die gegen ihn und Landesrecht handeln, kein Schutz geboten werden, ebenso dürfen Feinde der Cillier, die gegen diese und Landesrecht handeln, nicht in den kgl. Ländern und Schlössern geschützt werden. (4) Den Gefangenen auf beiden Seiten sollen tege gegeben werden. (5) Die Cillier werden verpflichtet, mit Bf. (Johann) von Gurk4 einen getrewn slechten frid zu schließen, worauf den Gefangenen beider Seiten ebenfalls tege zu geben sind. (6) Mit Gf. Stephan von Modrusch und dessen Brüdern, den Gff. Martin und Iwan, sollen die Cillier in ungüten nichts zu schaffen haben. (7) Sie sollen auch mit allen Landleuten und Einwohnern in Ländern des Kg.F. und mit geistlichen oder weltlichen Personen, die Güter in seinen Ländern haben, in ungüten und on recht nichts zuhanndeln haben. (8) Beide Seiten sollen innerhalb von einem Monat die Schlösser, Gülten oder Güter abtreten, die sie der jeweils anderen Seite in der Zeit dieser gutlichen taiding ab sand Margrethen tag nagstvergangen (1440 Juli 12) genommen haben oder innerhalb der nächsten 14 Tage einnehmen werden.

Originaldatierung:
an sand Bartholomees abent
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt.

Überlieferung/Literatur

Org. (A) im HHStA Wien (Sign. AUR, 1440 VIII 23), Perg., rotes S 12 in wachsfarbener Schüssel an Ps. und rote SS der Königin Elisabeth und Hz. Albrechts VI. (SAVA S. 149, Abb. 90) in wachsfarbenen Schüsseln an Ps. – Kop.: Fotokop. von anderem Org. (B5; einschl. Siegelkopien) ebd. [Org. im ARS Ljubljana; der Kop. zufolge Perg., SS wie an A]. Zum Formular der Urk. vgl. analog die Angaben bei n. 17. Druck: CHMEL , Materialien Bd. 1 S. 85f. n. 11. Reg.: CHMEL n. 97; LICHNOWSKY (-BIRK) 6 n. 119. Lit.: CHMEL, Geschichte 2 S. 78f.; RTA 16 S. 147 mit Anm. 5; ROTH, Beiträge S. 158f.; DOPSCH, Grafen von Cilli S. 23ff.

Anmerkungen

  1. 1Gemeint sind die Gff. Friedrich II. und Ulrich II. von Cilli, deren Namen und Titel in der gesamten Urk. nicht genannt werden. Die Auseinandersetzungen zwischen Kg.F. und den Gff. von Cilli waren entbrannt, weil der Habsburger den durch K. Sigmund den Cilliern verliehenen Fürstentitel nicht anerkannte. Vgl. DOPSCH , Grafen von Cilli S. 25. Auch in der vorliegenden Urk. wurde den Cilliern der Fürstentitel verweigert.
  2. 2Die Numerierung der Kapitel sowie deren Einteilung wurde vom Bearbeiter vorgenommen; sie liegt in dieser Form in der Urkunde selbst nicht vor.
  3. 3Zu dem Konflikt der Gff. von Cilli mit den Genannten vgl. CHMEL , Materialen 1 S. 46f. n. 28 sowie ROTH , Beiträge S. 134 u. 159. Zu den Krainer Herrer von Lamberg siehe auch WURZBACH , Biographisches Lexikon 14 S. 21 ff.
  4. 4Zu der Auseinandersetzung der Gff. von Cilli mit Bf. Johann von Gurk vgl. DOPSCH , Grafen von Cilli S. 25.
  5. 5Nach einem rücks. Vermerk des 15. Jh. (Taydingbrief auch von der von Cili wegen.) handelt es sich offenbar um die Ausfertigung für Kg.F. Vermerke wohl von derselben Hand finden sich auf n. 1 u. 17, 20 (Ausfertigungen A) sowie 132 (Ausfertigung B).

Registereinträge

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 12 n. 19, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1440-08-23_3_0_13_12_0_19_19
(Abgerufen am 28.03.2024).