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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

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Kg. F. entläßt den Nürnberger Bürger Jakob Haller auf dessen Bitte hin aus dem über die durch K. Sigmund vormals den Brüdern Christian, Peter, Jakob, Wilhelm, Paul und Georg Haller, Bürgern zu Nürnberg, gemeinschaftlich erteilte Belehnung1 mit dem Haus Ziegelstein (Zigelstein), allem Zubehör und einschließlich des Sees2, und gemäß dem Testaments seines Vaters Peter Haller d. Ä. bei K. Sigmund hinterlegten gemeinschaftlichen Revers. Er hebt das punttnuß des egenanten gescheffts auf und verleiht Jakob den sechsten Teil dieser Lehen unverpuntlich, soviel er ihm daran von Recht wegen zu verleihen hat. Er bekräftigt, daß Jakob die Lehen künftig frey und unverpunden weiter verleihen oder verkaufen kann, jedoch unbeschadet der Rechte von König und Reich sowie anderer, alle Ansprüche wegen dieser Lehen vor ihn und das Reich und anderswo nyndert gebracht werden sollen, und bestätigt, daß Jakob ihm dafür den gewöhnlichen Lehnseid geleistet hat.

Originaldatierung:
Am nechsten donerstag nach sand Jacobs tag in dem snite (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge Perg. mit anh. S. – Kop.: Vidimus Abt Georgs von St. Egidien zu Nürnberg von sannd Barbara abent der heyligen junckfrawen 1442 (Dezember 3) in den Haller-Archiven zu Großgründlach (Sign. E 1.2.7. Reichslehen-Komplex-VI), Perg., rotes S an Ps. Reg.: CHMEL n. 91. Lit.: HEINIG, Reichsstädte S. 331.

Anmerkungen

  1. 1Von 1425 August 18 (RI XI n. 6383).
  2. 2In der Belehnung durch Kg. Sigmund werden neben Ziegelstein noch zahlreiche andere Güter namentlich genannt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 31, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1440-07-28_2_0_13_14_0_31_31
(Abgerufen am 19.04.2024).