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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 14

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Kg. F. teilt Hans Weidner (Weydner), den Bauermeistern und Bauern der Dörfer Retzbach (Reczpach) und Thüngersheim (Tungerßheym) sowie Engelhard von Münster mit, der Nürnberger Bürger Jakob Haller habe ihm vorbringen lassen, er sei wegen seiner gegen sie gerichteten Ansprüche, wegen der ihn Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg nach Abforderung an den verstorbenen Bf. Johann von Würzburg verwiesen hatten, dort nicht zufriedenstellend behandelt, vielmehr unverkundt und unverpot verurteilt worden. Dagegen habe er dann ausweislich der vorgelegten Schriftstücke an Kg. Albrecht (II.) appelliert. Der Kg. entspricht der Bitte Jakobs und nimmt seinerseits die Appellation an, lädt sie daher auf einen Rechttag in sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Briefs bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich und weist sie darauf hin, daß auch bei Abwesenheit verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
An montag nach unsers h(er)n Leichnams tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Hermannus Hecht vicecanc.1 (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift in den Haller-Archiven zu Großgründlach (Sign. Linie Jakob II, GA 1797), Pap. (15. Jh.). Lit.: VEIT, Nürnberg und die Feme S. 153 n. 58; HALLER, Handelsprozeß S. 94f.

Kommentar

Die Klage Hallers war zwischen 1438 September 23 und 1439 Juni 18 auch Gegenstand eines Verfahrens, das Haller nach vorherigen Terminen am Landgericht des Herzogtums Franken und am Würzburger Hofgericht vor dem Freigrafen Heinrich von Lünen am Freistuhl Bodelschwingh angestrengt hatte. Auf Vorschlag des Nürnberger Rates wollte der Kläger seine Klage in Westfalen zurückziehen, wenn ihm vor dem Bf. von Würzburg Genugtuung beschehe. Obige Ladung steht wohl in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ergebnislosen Verlauf dieses bfl. Rechttages. Die Appellation an Kg. Albrecht muß kurz vor dessen Tod erfolgt sein, ein schriftliches Handeln des Kg. ist bisher nicht bekannt geworden. Vgl. VEIT, a. a. O. Ausführlich zur Vorgeschichte und dem langwierigen Prozeßverlauf handelt HALLER, Handelsprozeß S. 85-99.

Anmerkungen

  1. 1Die Bezeichnung des Kanzlisten Hecht als vicecancellarius beruht auf einem Irrtum des Kopisten.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 14 n. 24, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1440-05-30_1_0_13_14_0_24_24
(Abgerufen am 19.04.2024).