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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 26

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Kg.F. belehnt Georg von Tschernembl, Vitztum in Krain, wissentlich mit dem brief mit den bei Mannsburg gelegenen, zur Lehenschaft des Ftm. Krain gehörenden Zehnten, die Friedrich von Mannsburg bisher als Lehen besessen hatte und die nach dessen Tod nicht neu nach Lehnsrecht vergeben worden sind, was wir im zu recht daran verleihen sullen oder mugen. Er bestimmt, daß Georg und dessen Erben diese Zehnte von ihm (Kg.F.) und seinen Erben als Lehen besitzen und nutzen dürfen und ihm Gehorsam leisten sollen, wie es nach Lehns- und Landesrecht üblich sei und wie es Lehnsleute ihren Lehnsherren schuldig seien. Zu den Lehen zählen: die Zehnte von fünf Hufen zu St. Veit bei Egg, von dreizehn Hufen zu Pfaffendorf, von sieben Hufen zu Topole (Topplach), von siebeneinhalb Hufen zu Seydendorff, von elf Hufen zu Jentz und von zwölf Hufen zu Bresowitz. Mit dem Siegel, das wir in unsn furstentumben unczher gepraucht haben.

Originaldatierung:
An eritag nach dem suntag Jubilate.
Kanzleivermerke:
KVr: C.p.d.r. (unter der Plica). – Eigenhändiger Rekognitionsvermerk Kg.F.: P(r)escripta recognosci(mus) (unter der Plica links).

Überlieferung/Literatur

Org. im Familienarchiv Windischgrätz im SOA Plzeň pracoviště Klášter u Nepomuka (Sign. RA Windischgrätzů, L 529), Perg., anh. S an Ps. ab und verloren.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 26 n. 1, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1440-04-19_1_0_13_26_0_1_1
(Abgerufen am 19.03.2024).