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RI XII Albrecht II. (1438-1439) - RI XII

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Albrecht ernennt den Reichserbmarschall Haupt von Pappenheim zu seinem Ratgeber und verspricht, ihm jährlich zum Datum dieser Urk. 1000 Rheinische Gulden für seine Dienste zu bezahlen. Dat. ut supra (so RRM, was sich auf die davorstehende Registereintragung fol. 3v siehe n. 41, bezieht). KU.: fehlt in RRM.

Überlieferung/Literatur

RRM: fol. 3v. Druck: Koller n. 14. Reg.: Lichnowsky-Birk 5, n. 3901. Lit.: Wostry, Kg. Albrecht 111, 81; RTA 13, 25 und 114, Anm. 3.

Kommentar

Wie diese und Konrads von Weinsberg Ernennung (n. 44) gehörten auch die auf Betreiben des Reichserbkämmerers erfolgte Bestellung Hzg. Wilhelms I. von Braunschweig und Lüneburg zum Richter des königlichen Hofgerichts, dem Hans Geisler, Fiskalprokurator K. Sigmunds, als Hofgerichtsschreiber beigegeben wurde (siehe RTA 13, 140, n. 91, Zeile 20 ff.; Brief des Hans Geisler an Walter von Schwarzenberg und Jakob Stralenberg, den Bürgermeister von Frankfurt, von 1438 Mai 29, Wien), die Ernennung Gf. Johanns von Schaunberg zum Hofmeister und die Weiterbestellung Kaspar Schlicks zum Reichskanzler und als Leiter der Kanzlei (siehe den Brief Gf. Ludwigs von Öttingen an Nördlingen von 1438 Mai 22, RTA 13, 314 f., n. 49, Zeile 41 und 1 f.) zu den ersten Regierungsmaßnahmen Albrechts in personeller Hinsicht. Urkunden wurden über diese Akte, die zwischen Mai 3 und Mai 29 zu Wien erfolgten, vermutlich nicht ausgestellt, so daß die Unterlassung eigener Regesten dafür gerechtfertigt erscheint. Lediglich Hzg. Wilhelm von Braunschweig erhielt am 8. September 1438, anläßlich persönlicher Anwesenheit beim Kg. (für die Ernennung jetzt war eine Gesandtschaft zuständig), eine offizielle Bestallungsurkunde (siehe n. 333). Im oben erwähnten Brief Geislers sind Briefe Kg. Albrechts an Speyer und an die Witwe Peter Wackers, eines Protonotars K. Sigmunds, der die Hofgerichtsbücher und -register verwahrt hatte, um deren Beschaffung es Geisler hier geht, erwähnt (siehe RTA 13, 140, Zeile 24 ff.), ohne daß man darüber hinaus Näheres zum Inhalt dieser Schreiben erfährt. Die erwähnten königlichen Briefe, von denen es fraglich ist, ob sie überhaupt geschrieben wurden, da Albrecht sich schon im Aufbruch befand (siehe n. 206/a), konnten nicht aufgefunden werden, eigene Regesten erschienen daher überflüssig. Vgl. auch RTA a. a. O. Anm. 3 und 4. Zu Geisler vgl. jetzt auch Battenberg, Gerichtsschreiberamt 163 ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XII n. 42, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1438-05-03_5_0_12_1_0_55_42
(Abgerufen am 19.04.2024).