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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 1

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Kg. S. bestätigt, dem edlen Ritter Johann (Janko) von Eulenburg (Sowinecz) pretextu veri et legitimi debiti 800 Schock [Prager] Groschen zu schulden, wie es sein früherer Schuldbrief ausweist.1 Er bekennt des Weiteren, dass Johann darüber hinaus noch 200 Schock Groschen als Entschädigung für den gegen die Hussiten geleisteten Kriegsdienst zustehen. S. fordert Johann auf, den Schuldbrief über 800 Schock Groschen zurückzugeben und verpflichtet sich seinerseits zur Erstattung der gesamten Schuldsumme von 1.000 Schock Groschen. Zur Sicherstellung verpfändet S. mit wohlbedachtem Mut und rechtem Wissen Johann und dessen Erben sowie allen denen, die diese Urk. mit ihrem guten Willen innehaben werden, den jährlichen Kammerzins von 100 Schock Groschen von seinem [Prämonstratenser-] Stift Hradisch (Monasterii Gredecensis) bei Olmütz. Johann und dessen Erben sollen diesen Zins ungehindert beziehen, solange ihnen S. oder seine Erben und Nachfolger die Schuldsumme von 1.000 Schock Groschen nicht zurückerstattet haben. Falls der Kammerzins den Betrag von 100 Schock Groschen nicht erreichen sollte, bestimmt S. dass Johann und dessen Erben die fehlende Summe aus dem Kammerzins der Stadt Mährisch Neustadt (Ciuitatis Noue vulgariter Vnyczow) bekommen sollen. Solange der Abt und Konvent den Kammerzins an Johann und dessen Erben abführen, verpflichtet S. sich, ihnen den Zins zu erlassen. Falls sich aber der Abt und Konvent weigerten, den Zins abzuführen, erteilt S. Johann und dessen Erben die Vollmacht, Güter und Untertanen des Stiftes in Besitz zu nehmen, zu verpfänden bzw. zu verhaften, solange der Kammerzins nicht an sie abgeführt werde. S. gebietet seinem Unterkämmerer oder Hauptmann in Mähren, Johann und dessen Erben bei der Einhebung des Zinses nicht zu behindern (nach Kop.).

Originaldatierung:
(vicesima nona die Julii; 34 – 10 – 1)
Kanzleivermerke:
KV: Ad relationem domini Henrici de Plumpnaw Michael canonicus Pragensis (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Orig. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop. lat.: Abschrift aus dem frühen 19. Jahrhundert, in MZA Brno, Bestand G 1 – Bočkova sbírka, Inv. Nr. 3883 (Siegelankündigung für Majestätssiegel). – Altes Reg.: tsch. Reg. im Register der verpfändeten Kammergüter in Mähren vom Jahr 1459 (im 19. Jahrhundert im Böhmischen Museum in Prag aufbewahrt, heute in KNM u. ANM nicht auffindbar). Reg.: AČ VII, S. 574, Nr. 12 (Abdruck des tsch. Reg.s); RI XI, Nr. 4193 (aufgrund des tsch. Reg.s); Sedláček, Zbytky register, S. 151, Nr. 1054 (tsch. aufgrund des tsch. Reg.s). Lit.: Papajík, Páni ze Sovince, S. 84; Elbel, Scio, quod vos Moravi, S. 73.

Anmerkungen

  1. 1Dep., siehe Reg. Nr. 23.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 1 n. 24, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1420-07-29_2_0_11_0_1_24_24
(Abgerufen am 24.04.2024).