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[Regg. Pfalzgrafen 2] Ruprecht I. (1400-1410)

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Gestattet der stadt Friedberg, wegen erlittener kriegsschäden: 1. Dass alle schuhmacher, Lauwer und Lyneweber, die ihre waren ausserhalb ihrer wohnung feil halten, dies nur in dem hause zu dem »Isern hude« (kaufhaus) oder wo es der rat sonst anordnet, tun dürfen und dafür der stadt einen zins entrichten müssen. 2. Dass alle hockner und hocknerynne, gulelichter und smersnyder ihren kaufmannsschatz an bestimmten vom rate angewiesenen plätzen feil halten und der stadt zinsen sollen. 3. Fremde leute dürfen an den beiden markttagen (sonnabend und mittwoch) nur bis mittag ihre waren beliebig feilhalten, für den späteren handelsbetrieb soll ihnen die stadt die plätze anweisen. 4. Die stadt darf ihre renten und nutzen mindern und mehren, neue steuern auflegen und übertreter dieser privilegien strafen. Pön 40 m. silber.

Überlieferung/Literatur

Or. Darmstadt, St.-A. Friedberg nr. 292. Copb. 801, 220ab. K. Wien, R. R. C. Chmel, Reg. Rup. nr. 1928.

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Empfohlene Zitierweise

[Regg. Pfalzgrafen 2] n. 3846, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1405-01-22_2_0_10_0_0_3850_3846
(Abgerufen am 16.04.2024).