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[Regg. Pfalzgrafen 2] Ruprecht I. (1400-1410)

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‒ Gotschalcke, jude von Katzenelnbogen (Kaczenelen-), wohnhaft zu Kreuznach (Cruczenachen) u. s. hausfrau Bulyn verpflichten sich gegenüber kg. Ruprecht und dem gfn. Symond zu Spanheim und Vyanden, denen sie mit leib und gut verfallen sind. zu folgendem: Wenn jetzt oder später irgendwo ein schatz oder gut, gold oder silber, gemünzt oder ungemünzt, gefunden wird, das zu der zeit, als sie zu Kreuznach gefangen wurden, ihnen gehört hat oder ihnen jetzt noch gehört (ausgenommen „die habde, pender und briefe, das zu Cruczenachen in unserm huse und gewolbe funden ist“) oder auch das gut im betrag von 5150 gulden, das zu Mainz dem Spanheimer überantwortet wurde, so soll das gefundene gut dem kg. und dem gfn. je zur hälfte zufallen und sie sollen es zu ihren handen nehmen wie eigengut, wozu ihnen die aussteller nach besten kräften behilflich sein sollen. „Wanne sich das in der wairheyt also funden hette“, so sollen die aussteller samt ihren kindern dem kg. und dem gfn. mit leib und gut wieder zukommen und verfallen sein. Sie geloben mit „guten truwen, eyden und bannen. als in dem judissem glauben recht ist, des wir auch eynen eydt liplichen in judischem rechten gesworn und gethan han“, diese verpflichtung zu halten. Siegler: Joh. v. Lewensteyne und Joh. vom Steyne, ritter; stadt Kreuznach. 1404. die b. Petri ad kathedram.

Überlieferung/Literatur

Abschr. 15. jhs. Karlsruhe GLA. kopb. 1340, 197.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[Regg. Pfalzgrafen 2] n. 6770, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1404-02-22_1_0_10_0_0_6386_6770
(Abgerufen am 19.04.2024).