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RI VIII Karl IV. (1346-1378) - RI VIII

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verbietet (als könig) kraft päbstlicher vollmacht dem pfarrer von Eger die dortigen bürger und Juden vor ein auswärtiges gericht zu laden, da dieselben gegenwärtig wegen der vielen feindseligkeiten aus furcht vor seinen rings herum sitzenden rebellen und nebenbuhler nicht ohne grosse gefahr aus der stadt hinausgehen können. Winkelmann Acta imp. 2,495. ‒ Zwischen 1347 sept. und 1354 iuli ausgestellt, wahrscheinlich aber noch aus den ersten regierungsiahren.

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Empfohlene Zitierweise

RI VIII n. 7493, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1347-00-00_1_0_8_0_0_9421_7493
(Abgerufen am 24.04.2024).