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RI VIII Karl IV. (1346-1378) - RI VIII

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gestattet demselben, das erzkanzleramt in Italien durch einen stellvertreter auszuüben und bei einladungen zum königlichen hofe sich entschuldigen zu dürfen, verspricht mit Ludwig dem Baiern sich nicht zu einigen noch den königstitel abzulegen ausser mit zustimmung des erzbischofs, desgleichen keine päbstliche ermächtigung zur bezehntung des klerus der erzdiöcese zu erwirken oder auszuüben, auch keinen feind des erzbischofs in seinem rathe zu dulden sondern mindestens zwei freunde desselben als räthe anzunehmen. Lacomblet 3,353 note extr.

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Empfohlene Zitierweise

RI VIII n. 268, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1346-11-26_5_0_8_0_0_376_268
(Abgerufen am 29.03.2024).