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RI VIII Karl IV. (1346-1378) - RI VIII

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gebietet, dass niemand leute des erzbischofs von Trier und seiner unterthanen als pfahlbürger aufnehme, dass kein schädlicher, verurtheilter oder excommunicirter mann in seinen und des reichs städten ohne erlaubniss des erzbischofs zugelassen, die etwa schon zugelassenen sofort vertrieben werden sollen; erlaubt demselben, in seinen besitzungen alle von ihm für schädlich erachteten verbindungen, innungen, statuten und gewohnheiten aufzuheben und zu bessern und die gewöhnlichen huldigungen alle zehn iahre erneuern zu lassen, und bestimmt, dass iede wegen ungehorsam verhängte strafe durch königliche autorität bestätigt sein solle. Ebendas. grösserer extr.

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Empfohlene Zitierweise

RI VIII n. 276, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1346-11-26_13_0_8_0_0_384_276
(Abgerufen am 28.03.2024).