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RI VIII Karl IV. (1346-1378) - RI VIII

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thut den bürgern von Iglau die gnade, dass sie, gleichwie es ihnen sein vorfahr Ottocar in Ausk erlaubt hat, alle nach Mähren zu innerhalb vier meilen zu entdeckenden bergwerke ausmessen und burgerlehen (civium laneos qui burgerlehen dicuntur) daselbst haben mögen. Da auch von allen bergwerken Böhmens in zweifelhaften streitfällen das recht bei den bürgern von Iglau gesucht wird, so soll dieses auch von diesen nach Mähren zu gelegenen werken geschehen. Sternberg Gesch. der böhm. Bergwerke 1b,85. Cod. Mor. 7,451. Tomaschek Deutsches Recht in Oesterreich 331.

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Empfohlene Zitierweise

RI VIII n. 218, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1345-08-22_1_0_8_0_0_317_218
(Abgerufen am 29.03.2024).