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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 5

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Ks. Ludwig (1) nimmt zu seinem, seiner Vorfahren und Nachkommen Seelenheil Meister und Brüder des Hauses zu sannt Anthonien zu Memmingen und ihre Boten mit Leuten und Gütern in seinen und des Reiches Schutz, (2) setzt den Gerichtsstand für die Brüder, ihr Haus und ihre Güter vor dem Bischof von Augsburg fest, in dessen Bistum das Haus liegt, oder an den stedten, da sie recht billich dun sollen, (3) gebietet seinem Landvogt zu [Ober] Schwaben und seinen und des Reiches jetzigen und künftigen Amtleuten, Meister, Brüder und ihre Boten an seiner und des Reiches Statt zu schützen, ihre Leute und Güter nicht schädigen zu lassen und sie nur am rechten Ort vor Gericht ziehen zu lassen, (4) erlaubt Meistern und Brüdern, denjenigen, der Almosen sammelt von sante Anthonien wegen oder sich als Mitglied ihres Ordens ausgibt und ohne Briefe des Meisters oder im Besitz von gefälschten Briefen ist, nach dem vom Bischof festgesetzten Maß zu bestrafen, (5) befiehlt dem Landvogt und den Amtleuten, ihnen dabei zu helfen, (6) droht Zuwiderhandelnden seine Ungnade an und (7) untersagt den Getreuen des Reiches, die Empfänger und ihre Boten in diesen Rechten zu beeinträchtigen.

Originaldatierung:
Geben [...] zu Franckenfurt an mantag nach sand Matheus tage 1342, r.a. 28, i.a. 15.

Überlieferung/Literatur

Transsumt Perg. dt. des Königs Ruprecht von 1408 März 23 im StadtA Memmingen, U 355/1.

Chmel, Reg. Ruprecht S. 155 Nr. 2510. — Böhmer, RI S. 142 Nr. 2273.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 5 n. 288, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1342-09-23_1_0_7_5_0_288_288
(Abgerufen am 24.04.2024).