RI VIII Karl IV. (1346-1378) - RI VIII
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verleiht der stadt Eger eben solche freiheiten in Mähren wie daselbst seine städte namentlich Brünn geniessen, wogegen die bürger dieser mährischen städte auch in der stadt und dem gebiete von Eger die gleichen rechte haben sollen, [und verleiht zugleich den bürgern und kaufleuten von Eger freiheit von allen zöllen und mauthen in Mähren.] Pelzel 1,31. Cod. Mor. 7,281.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI VIII n. 120, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1342-01-28_1_0_8_0_0_200_120
(Abgerufen am 19.04.2024).