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RI VIII Karl IV. (1346-1378) - RI VIII

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beurkundet, dass ihm der rath zu Glogau im namen der gemeinde auf befehl seines vaters, als er nach Glogau gekommen, dergestalt gehuldigt habe, dass sie nach seines vaters tode bloss ihm und keinem andern herrn unterworfen sein solle, verspricht eidlich, sie nie von der krone Böhmen zu trennen, und bestätigt ihre privilegien. Cod. Mor. 7,258 extr.

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Empfohlene Zitierweise

RI VIII n. 113, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1341-10-28_1_0_8_0_0_191_113
(Abgerufen am 29.03.2024).