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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 7

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Ks. Ludwig (1) bestätigt für das Seelenheil seiner Eltern dem Konrad Groß, Bürger von Nürnberg in der Bamberger Diözese, das mit Zustimmung Bischof Leopolds [II.] von Bamberg, seines Fürsten und örtlichen Ordinarius, sowie des ganzen Kanonikerkapitels und des Rektors der Pfarrkirche St. Sebald in Nürnberg Günther von Aufseß innerhalb der Sebaldspfarrei auf eigenem Grund an der Pegnitz und auf eigene Kosten zur Unterstützung der Armen und Bedürftigen gestiftete und hinreichend ausgestattete [Heiliggeist]spital, so wie er es eingerichtet hat und die Zustimmenden es bekräftigt haben, (2) bestätigt die Briefe, die zwischen Konrad einerseits und den Ratsleuten, Schöffen und der ganzen Stadt Nürnberg andererseits ausgetauscht worden sind über die Leitung des Spitals nach seinem und des ältesten seiner hinterbliebenen Söhne Tod, (3) überträgt dem Spital zur Förderung alle unbeweglichen Besitzungen zu Eigen, es seien städtische oder Landgüter, die ihm künftig übertragen werden oder durch Kauf oder sonstwie dorthin gelangen, soweit sie vom Reich zu Lehen rühren, (4) spendet dem Spital und seinen Siechen allen Reichsbesitz, der sich auf ihrem Grund und Boden befindet, (5) gesteht dem Spital unanfechtbar die Gewohnheiten aller seiner Bürger von Nürnberg zu, Wälder, Haine, Weiden, Gewässer, Straßen und Wege und alle Dinge, die zum gemeinschaftlichen Nutzen der Stadt Nürnberg gehören, in gleicher Weise zu nutzen, (6) untersagt, damit Konrads Absichten auch in schlechteren Zeiten nicht abgeändert werden können, das Spital in irgendein Kloster, eine Kongregation, ein Kapitel, einen Konvent oder eine andere Gemeinschaft, welcher Verfassung und religiösen Lebensweise auch immer, umzuwandeln, und erlaubt nur die Einsetzung eines oder mehrerer Priester, (7) befiehlt dem derzeitigen Schultheißen, den Schöffen, Ratsleuten und den übrigen Bürgern von Nürnberg, eine Umwandlung auf jede Weise zu verhindern, wobei sie sicher sein können, nicht gegen das Reich zu handeln, (8) sagt ihnen dabei den Schutz des Reiches zu, (9) untersagt, diese Festsetzungen zu übertreten und das Spital an Personen, Gütern und Besitz zu schädigen, und (10) bedroht Zuwiderhandelnde mit einer Strafe von 20 Pfund reinen Goldes, die zur Hälfte an die Kasse des Reiches, zur Hälfte an den Geschädigten zu zahlen sind. Dat. Monaci in die Mathie apostoli 1341, r.a. 27, i.a. 141.

Überlieferung/Literatur

1. Orig. Perg. lat. im OrdinariatsA Eichstätt, U 47; Kaisersiegel mit Rücksiegel (POSSE, Siegel 1 Tf. 51, 1/2) an grün-gelben Seidenfaden (A1). 2. Orig. Perg. lat. im StA Nürnberg, Nürnberg RU 596 (= KLS 784) (A2), 3. Orig. Perg. lat. im StadtA Nürnberg (A3).

SYBEL, SICKEL, Kaiserurkunden S. 325 (aus A2).

BÖHMER, RI S. 134 Nr. 2142. — GLASER, Wittelsbach S. 230 Nr. 349. — MOSER, Kanzleipersonal S. 31 (Schr. K 3).

Anmerkungen

  1. 1Zur Urkunde GEMPERLEIN, Konrad S. 97; ACHT, Prunkurkunden S. 403f. — Abbildung des Schriftbildes WREDE, Leonhard, Katalog Nr. 18. — Vgl. Nr. 641.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 7 n. 516, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1341-02-24_2_0_7_7_0_516_516
(Abgerufen am 24.04.2024).