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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 7

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Ks. Ludwig verspricht, nachdem ihm alle Grafen, Freien, Dienstleute, Ritter, Knechte, Edle und Unedle, Städte, Gerichte und alle Leute in Niederbayern Treue geschworen haben und ihn und seine Erben als rechtmäßige ererbte Herrschaft anerkannt und zu ihrem Herrn erwählt haben, folgendes einzuhalten: (1) alle Briefe und Handfesten, die seine Schwester und Schwägerin Margarete1, Pfalzgräfin bei Rhein und Herzogin in [Nieder]bayern, von seinem verstorbenen Vetter Herzog Heinrich [XIV. von Niederbayern]2, ihrem wierth, hat, bleiben in Kraft, (2) sie behält alle Besitzungen, soweit ihr Land und Leute geschworen haben und sie sie bisher vertraglich innehatte, es sei denn, daß sie ihre Vertragspflichten gegenüber ihm sowie Land und Leuten nicht einhält, (3) er soll sich des Geldes seiner Schwester Reichgart, Pfalzgräfin bei Rhein und Herzogin in [Nieder]bayern, veruohen und alles Geldes, das seine verstorbenen Vettern Heinrich [XIV.], Otto [IV.] und Heinrich [XV.]3, Pfalzgrafen bei Rhein und Herzöge von [Nieder]bayern, Grafen, Freien, Dienstleuten, Richtern, Knechten und Bürgern versetzt haben, sowie des Geldes, das seine Vettern denen schulden, die es mit Urkunden und Kundschaft beweisen können4, (4) über Urbare, die in den Urbarbüchern verzeichnet sind und von Urbarleuten innegehabt werden, die sie ererbt oder von der Herrschaft verliehen bekommen haben, sollen seine Amtleute und andere ehrbare Leute Untersuchungen anstellen mit der Regelung, daß die Güter derjenigen, die Urkunden und gute Kundschaften vorlegen können, aus den Urbarbüchern gestrichen werden, während bei den anderen Gütern 30, 40 oder mehr Jahre Nutz und Gewähr nachgewiesen werden müssen, um sie weiterhin nutzen zu können und zu erreichen, daß sie aus den Urbar[büchern] gestrichen werden, (5) er bestätigt Grafen, Freien, Dienstleuten, Rittern, Knechten, Bürgern, armen und reichen, Geistlichen und Weltlichen die große [ottonische] Handfeste5 und andere Briefe und Handfesten, die sie über die Gerichte haben, in allen Einzelheiten, (6) gebietet, gegenüber allen Grafen, Freien, Dienstleuten, Rittern, Knechten, Städten, Gerichten und allen Leuten, armen und reichen, Geistlichen und Weltlichen alle Briefe und Handfesten, die sie von der Herrschaft haben, es seien Pfandschafts- oder Rechtsangelegenheiten, so, wie sie verschrieben sind, einzuhalten, (7) verspricht, gegenüber ihnen und ihren Erben alle Rechte und Ehren, die sie von ihren Vorfahren her schriftlich oder nicht innehaben, einzuhalten, vor allem die Handfesten einiger Leute, denen von der Herrschaft die Pfandschaften genommen worden sind, (8) bestimmt, daß das obere und niedere Land zu Bayern künftig ein Land heißen und ungeteilt bleiben sollen, falls das aber an geuerde nicht möglich ist, sollen sie doch 20 Jahre nach seinem Tod von seinen Erben ungeteilt bleiben, (9) welcher von seinen Söhnen das nicht einhalten will, der soll kein Erbteil an dem Land haben, (10) er verfügt, daß weder er noch sonst jemand Hoher oder Niederer, Armer oder Reicher die Leute überall im Lande ohne Recht belangen oder belasten darf ainer den anndern, (11) niemand, der ein Gericht vmb pfening bestet, soll einen Unterrichter haben, (12) der Landfriede, den er gesetzt und den alle Leute im Lande beschworen haben, soll in der Form Gültigkeit behalten, als die hanndtfest sagt, die wir darüber geben haben6, (13) wer den Landfrieden noch nicht beschworen hat, wird aufgefordert, dies zu tun. Geben [...] ze Nidernalltach an freytag nach dem Perchentag 1341, r.a. 27, i.a. 137.

Überlieferung/Literatur

Abschrift dt. im Kopialbuch Pap. 18. Jh. im StadtA Deggendorf, B 2 fol. 23v -27r. — Kopialbuch 18. Jh. ebd., B 3 S. 38-42 — Kopialbuch 18. Jh. ebd. unter derselben Signatur (ungezählt). — 4 Abschriften 18. Jh. ebd., B4 sub dato.

Anmerkungen

  1. 1Margarete von Niederbayern, Tochter Kg. Johanns von Böhmen.
  2. 2Heinrich starb 1339 September 1.
  3. 3Heinrich XV. starb 1333, Otto IV. 1334.
  4. 4Vgl. Nr. 385.
  5. 5Urkunde Kg. Ottos III. von Ungarn von 1311 Juni 15 (WITTMANN, MW S. 183 Nr. 238; SPRINKART, Kanzlei S. 517 Nr. 1066). Vgl. HIERETH, Handfeste; VOLKERT, Staat S. 573f.; SAGSTETTER, Gerichtsbarkeit S. 37-131.
  6. 6Einen richtigen Landfrieden hat es in Niederbayern nicht gegeben, ANGERMEIER, Landfriede S. 153, 156f. Es dürfte Nr. 487 gemeint sein, in der etliche für einen Landfrieden relevante Bestimmungen enthalten sind.
  7. 7Die Textvarianten zu Nr. 510 sind nicht sehr zahlreich, Datierungen und Ausstellungsorte sichern aber eigenständige Ausfertigungen. — Vgl. die allgemeinen Bestätigungen der Herzöge von Bayern Ernst und Wilhelm III. von 1427 Januar 29 (RB 13 S. 89), Ludwig VII. von 1427 Juli 11 (RB 13 S. 103) und Ludwig IX. von 1450 September 2 (Abschrift dt. im Kopialbuch Pap. 18. Jh. im StadtA Deggendorf, B 2 fol. 68r -71v). Ebenso die allgemeinen Bestätigungen der Ludwigsurkunden für Niederbayern der Herzöge von Bayern Albrecht III. von 1438 August 15 (Abschrift dt. im Kopialbuch Pap. von 1568 im StA Landshut, HofmarksA Seyboldsdorf Nr. 1178 S. 76-77), Johann IV. und Sigmund von 1461 Januar 23 und 1463 März 14 (ebd. S. 81-84) und Albrecht IV. von 1471 November 18 (ebd. S. 85-86), für Ober- und Niederbayern zusammen der Herzöge von Bayern Albrecht IV. von 1506 Juli 20 (Abschrift dt. im Kopialbuch Pap. von 1568 im StA Landshut, HofmarksA Seyboldsdorf Nr. 1178 S. 88-89) und Wolfgang von 1508 September 4 (ebd. S. 90-94) sowie der Ks. Karl V. von 1555 Juni 19 (ebd. S. 103-107), Ferdinand I. von 1559 März 2 (ebd. S. 111-117) und Maximilian II. von 1565 August 14 (ebd. S. 117-124).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 7 n. 509, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1341-01-12_1_0_7_7_0_509_509
(Abgerufen am 19.04.2024).