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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 8

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Ks. Ludwig gebietet seinen Söhnen und Fürsten Markgraf Ludwig von Brandenburg, Stephan [II.], Ludwig [VI.] und ihren Brüdern, Pfalzgrafen bei Rhein und Herzögen von [Ober]bayern, dem Land Oberbayern und dessen Viztum, seinem Fürsten Bischof Heinrich [III.] von Augsburg, den Grafen Ludwig [VI.] von Oettingen dem Alten, Ulrich [III.] von Württemberg, Berthold [VI.] von Neuffen, den Brüdern Ludwig [VIII.] und Friedrich [II.] von Oettingen, Eberhard [I.] von Werdenberg[-Sargans] und seinem Bruder [Albrecht I. von Werdenberg-Heiligenberg], Albrecht [V.], Hugo [I.] und Heinrich von Hohenberg, Konrad [I.] und Rudolf [II.] von [Tübingen-]Herrenberg, genannt die Scheerer, Gottfried [III.] und [seinem Bruder] Wilhelm [III.] von Tübingen[-Böblingen] und den Städten Augsburg, Ulm, Biberach [a.d. Riß], Memmingen, Kempten, Kaufbeuren, Ravensburg, Pfullendorf, Überlingen, Lindau, Konstanz, St. Gallen, Zürich, Rottweil, Weil [der Stadt], Heilbronn, Reutlingen, Wimpfen, Weinsberg, [Schwäbisch] Hall, Esslingen und [Schwäbisch] Gmünd, sich zu Friede und Schutz gegenseitig eidlich zu folgendem Bündnis zu verpflichten: (1) Die Teilnehmer sollen sich in rechten Sachen gegenseitig nach Kräften helfen, (2) das Bündnis soll bis zum Tod des Kaisers und darüber hinaus die nächsten zwei Jahre gelten, (3) sollte in diesen zwei Jahren dem Markgrafen Ludwig von Brandenburg, dem Herzog Stephan [II.] von [Ober]bayern und seinen Brüdern, dem Bischof Heinrich [III.] von Augsburg und den zum Bündnis gehörenden sowie allen neu hinzugekommenen Städten die einmütige Wahl eines römischen Königs angezeigt werden, kommen die Bündnisteilnehmer in Augsburg zusammen und beschließen mehrheitlich über dessen Anerkennung, wobei dann das Bündnis beendet ist, (4) sollten in der Frist zwei oder mehr Fürsten zum [König] im Reich erwählt werden, kommen alle Teilnehmer innerhalb eines Monats in Augsburg zusammen, wo seine Söhne und Fürsten oder drei Leute aus ihrem Rat sowie der Bischof Heinrich [III.] von Augsburg oder dessen Nachfolger, falls er im Bündnis sein will, oder ein von ihnen Benannter und schließlich zwei Leute vom Rat von Augsburg und ein Vertreter jeder Reichsstadt im Bündnis mehrheitlich einen König anerkennen und das Bündnis danach beendet ist, (5) kommen nicht alle Herren oder Städte zum festgesetzten Tag, gilt der Beschluß der Mehrheit der Anwesenden, (6) seine Söhne und der Bischof Heinrich [III.] von Augsburg können das Bündnis mit den Städten auch nach der Wahl eines Königs weiterführen, für den [Grafen Ludwig VI.] den Alten von Oettingen, den [Grafen Ulrich III.] von Württemberg und die anderen Herren im Bündnis bzw. die noch hinzukommenden ist dieses jedoch beendet, (7) alle Bündnisteilnehmer sollen sich in Kriegen gegenseitig helfen, bei Auseinandersetzungen aus älterer Zeit aber nur freiwillig, (8) über Raub, Brand, Diebstahl und unrechte Fehde (vmb raub, prant, nam, vmb vnrehtz entsagen) sind als Acht gemeine Leute über den Landfrieden Konrad von Hürnheim, genannt von Hochhaus, Konrad von Rechberg, genannt von Ramsberg, Friedrich von Nippenburg und Friedrich von [Hohen]freiberg, kaiserlicher Landvogt zu Augsburg, für die Herren Heinrich Portner von Augsburg, Peter Strölin von Ulm, Eberhard, Altbürgermeister von Esslingen, und Walker von Reutlingen, für die Städte sowie für Kaiser und Reich als gemeiner Obmann Graf Eberhard von Nellenburg gesetzt, (9) werden der Markgraf Ludwig von Brandenburg oder die Herzöge von [Ober]bayern in ihren Herrschaften, Landen und Leuten zu [Ober]bayern und Schwaben oder der Bischof Heinrich [III.] von Augsburg und dessen Nachfolger geschädigt, sollen sie dies den Neun mitteilen, die innerhalb von 14 Tagen in Augsburg mehrheitlich entscheiden, ob das widerrechtlich gewesen ist und ihnen durch Augsburg Hilfe geleistet wird, nötigenfalls unter Heranziehung der nächstliegenden Herren und Städte, (10) werden der von Württemberg, andere Herren oder Städte von jemandem angegriffen, den sie nicht bezwingen können, dann sollen sie es den Neun anzeigen, die mehrheitlich entscheiden, welche Bündnisteilnehmer ihnen in welchem Umfang bis zur Überwindung der Angriffs beistehen sollen, (11) wird ein Bündnisteilnehmer oder ander vnschedlich luet, di durch daz land varnd, zu Wasser oder zu Lande geschädigt, gefangen, verwundet, beraubt oder ermordet, sollen der nächstgelegene Herr oder die Stadt hinzukommen und die Tat ahnden, wobei ihnen, falls sie es allein nicht schaffen, nach Beschluß der Neun geholfen wird, (12) die Bündnisteilnehmer sollen denjenigen, der einen Angreifer mit Hilfe oder Nahrung unterstützt, daran hindern, (13) Streitigkeiten zwischen jetzigen und künftigen Herren und Städten innerhalb des Bündnisses sollen von den Neun mehrheitlich entschieden werden, wobei alle Bündnisteilnehmer gegen einen sich widersetzenden Teil helfen sollen, (14) Belagerungskosten für Anlagen und Bauten, die von den Neun mehrheitlich angeordnet worden sind, sollen die dem Betroffenen nächstgelegenen drei Herren und drei Städte auslegen, im Monat nach Belagerungsende aber haben die Neun die Kosten mehrheitlich auf die an der Belagerung beteiligten Herren und Städte zu verteilen, die im nächsten Monat danach zu bezahlen sind, (15) unrechte Schädigungen von Bündnisteilnehmern sollen anderen mit offen briefen angezeigt werden, die danach den Schädiger wie ihren eigenen Feind zu behandeln haben, wobei diesen kein Geleit schüzen soll, (16) wer jemandem, der einen Bündnisteilnehmer mit Raub, Brand und Diebstahl schädigt, beherbergt, ist schuldig wie dieser, (17) wer wegen eines zu recht Verurteilten Fehde beginnt, soll schuldig sein wie dieser, (18) wer schädliche Leute angreift, ist niemandem Rechenschaft schuldig, (19) niemand soll zu Unrecht Futter nehmen und bei Kriegszügen nur nach Gewohnheit, (20) bei mehreren Kriegen sollen die über das Bündnis gesetzten Herren und Städte nach Ulm senden und mehrheitlich beschließen, wo zuerst zu helfen ist, (21) sollte ein Bündnisteilnehmer Streitigkeiten, die während der Bündniszeit entstanden sind, gegen einen anderen später austragen, sollen die anderen gegen ihn helfen wie zu Bündniszeiten bis zum Ende der Auseinandersetzungen, (22) Herren und Städte im Bündnis können andere ins Bündnis aufnehmen, die dann das gleiche Recht auf Hilfe haben wie die anderen, wobei die Entscheidung über ihren Verbleib die Neun auf ihrer nächsten Zusammenkunft treffen, (23) alle im bisherigen Bündnis entstandenen Streitigkeiten, die jetzt den Neun offengelegt werden, sollen ebenso wie die noch entstehenden entsprechend den neuen Bündnisbestimmungen gerichtet werden, (24) die Neun oder deren Mehrheit sollen an jedem Sonntag nach den vier Kottemmer[n]1 zu Ulm über alle klag vnd gebresten, di dann notdurftig sind, entscheiden, gegebenfalls kann der Obmann die Acht auch in der Zwischenzeit nach Ulm einberufen, (25) kann einer der Acht wegen Krankheit oder aufgrund der Tatsache, dass er außer Landes ist, nicht erscheinen, soll sein Herr oder seine Stadt einen Ersatzmann schicken, der neben der Ablegung des [Amts]eides das Nichterscheinen des zu Vertretenden unter Eid wegen ehafter Not entschuldigt, (26) stirbt einer der Acht, sollen die übrigen zusammen mit dem Obmann einen anderen innerhalb eines Monats wählen, wobei bei Stimmengleichheit der Kaiser entscheidet, der auch den Obmann innerhalb eines Monats durch einen andern, der als schidlich ist, ersetzt, (27) der Ks. kann jeden der Acht, der ihm misseuiel, entsetzen, für ihn soll sofort ein anderer mit seinem rat gewählt werden, (28) des Ks. Oheim Graf Ulrich [III.] von Württemberg hat mit 10 Dienern sowie dem Vogt zu Leonberg Johann von Gültlingen, Heinrich von Rechberg von Heuchlingen, Albrecht Hak, dem Propst von St. Guido in Speyer Ulrich von Württemberg, dem Vogt zu Urach Konrad von Hornstein, Friedrich Sturmfeder, Konrad Ruß und dem Vogt zu Ettlingen Ernst von Gültlingen geschworen, das Bündnis zu halten, (29) zum Bündnis gehören alle Stifte, Kirchen, Klöster, Welt- und Ordensgeistlichen innerhalb des Bündnisgebietes, (30) wer etwas aus Kirchen und Kirchhöfen oder Vieh vom Pflug nimmt, es sei zu Kriegs- oder Friedenszeiten, ist ein offener Straßenräuber, (31) wird jemand, der zum Landfrieden in Franken2 gehört, innerhalb dieses Bündnisgebietes beraubt oder umgekehrt, dann sollen sich beide Landfrieden bis zur Wiedergutmachung helfen, (32) beim Vollzug von Urteilssprüchen des Hofgerichtes soll der Landfriede helfen, (33) dieser Landfriede umfaßt das Land und Gebiet der verbündeten Herren und Städte, (34) Ks. Ludwig hat den Verbündeten Herzog Stephan [II.] von [Ober]bayern zum Hauptmann gegeben, der für den Fall, dass er außer Landes ist, einen Vertreter einsetzen soll, der vor den Neun innerhalb von zwei Monaten das Bündnis beschwören soll, anderenfalls ist das Bündnis mit der herrschaft ze Bayern und seinem Sohn zu Ende, (35) Herren und Städte schwören die Einhaltung der Abmachungen dieses Briefes, (36) Ks. Ludwig behält sich die Auflösung des Bündnisses vor, was aber nur an einem festgesetzten Tag mit Wissen und Rat der Städte geschehen soll, wobei im Falle seiner Abwesenheit nur sein Pfleger mit vnsern offen brief mit vollem gewalt dazu berechtigt ist, (37) Ks. Ludwig verspricht, während der Bündniszeit keine der Städte zu beeinträchtigen oder zu verpfänden und den Herren, Städten und anderen Bündnisteilnehmern, alle Rechte, Briefe und guten Gewohnheiten zu erhalten, wie sie von ihm und seinen Vorgängern bestätigt wurden, (38) die Herren und Städte sollen sich gegenseitig bei der Wahrung ihrer Rechte helfen gegen jedermann außer den Kaiser.

Originaldatierung:
Dat. Nordlingen die sabbati post Viti 13403.

Überlieferung/Literatur

Abschrift Perg. dt. 14. Jh. (B) im HHStA Wien, AUR sub dato. – Regest dt. im TLA Innsbruck, Rep. 3 S. 495 (überarbeitetes und erweitertes Urkundenrepertorium von Rösch-Kribel-Fink von 1540/1600 des von Wilhelm Putsch 1520 angelegten Schatzarchivrepertoriums (ebd., Rep. 368-373)).

Vischer, Städtebund S.181 Nr. 1 (aus B). – Clavadetscher, Chartularium 6 S. 322 Nr. 3748 (aus B).

Böhmer, RI S. 130 Nr. 2080, 373 Nr. 3447. – Würdinger, Lindau S. 19. – Segesser, Eidgenössische Abschiede S. 408 Nr. 176 (zu 1339 Juni 17). – Vischer, Städtebund S. 119 Nr. 20. – Wörner, Regesten S. 28 Nr. 353. – Veesenmeyer- Bazing, UB Ulm S. 215 Nr. 191. – Diehl, UB Esslingen S. 346 Nr. 693. – Schiess-Meyer, Urkunden 3/1 S. 217 Nr. 324. – Nitsch, UB Schwäbisch Gmünd S. 34 Nr. 168. – Pietsch, UB Schwäbisch Hall S. 104 Nr. 167. – Ruser, Urkunden 1 S. 496 Nr. 570. – Reg.LdB 5 S. 124 Nr. 259. – Schuler, Reg. Württemberg S. 61 Nr. 175. – Reg.LdB 6 S. 74 Nr. 103.

Anmerkungen

  1. 1Quatember, Fronfasten = Mittwoch bis Samstag nach Invocavit (1. Fastensonntag), Pfingsten, Kreuzerhöhung (September 14) und Lucie (Dezember 13).
  2. 2Vgl. die Landfriedensurkunde Ludwigs von 1340 Juli 1 (Orig. Perg. dt. (A1) im StA Nürnberg, RU Nürnberg 580 (AS: BayHStA München, KLS 760/1). – Orig. Perg. dt. (A2) ebd., Reichsstadt Rothenburg MA Urk. 211 (AS: BayHStA München, KLS 760/2). Wittmann, MW S. 363 Nr. 305 (aus A2); Böhmer, RI S. 130 Nr. 2087. – Ruser, Urkunden 1 S. 507 Nr. 583).
  3. 3Zur Urkunde Kopp, Geschichtsblätter 1 S. 58f. – Stälin, Württemberg S. 212; Schwalm, Landfrieden S. 88f. – Wirz, Zürich S. 174; Füchtner, Bodenseestädte S. 121-130; Hofacker, Reichslandvogteien S. 226f; Fried, Städtepolitik S. 113.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 8 n. 426, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1340-06-17_1_0_7_8_0_426_426
(Abgerufen am 24.04.2024).