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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 7

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Ks. Ludwig (1) setzt fest, daß über die Güter der Geistlichen, die jetzt oder künftig im Dekanat Walda ansässig sind, nach dem Tod kein Amtmann, Viztum, Richter, Vogt oder Scherge verfügen darf, (2) bestimmt, daß die Güter, sie seien Urbare, Korn, Pferde, Rinder, Pfennige oder sonstiges, an diejenigen Gotteshäuser, Freunde oder Leute fallen, denen es die Geistlichen zu Lebzeiten vermacht haben, (3) untersagt seinen jetzigen und künftigen Amtleuten, den oder die Erben darin zu beeinträchtigen, (4) erläßt es den Geistlichen, seinem Hofgesinde, dem Gesinde seines Viztums oder seiner Amtleute sowie den Dienern Winter- oder Sommergewänder zu entrichten, (5) sagt zu, daß weder er noch seine Amtleute solche Gewänder fordern oder erzwingen werden, (6) erklärt, daß die Geistlichen dafür mit ihren brieffenn gelobt haben, daß sie jährlich am Blasiustag1, dem Jahrtag seines Vaters [Herzog Ludwig II. von Oberbayern], alle im Markt Pfaffenhofen [a.d. Ilm] zusammenkommen, um zum Seelenheil seiner Vorfahren abends in der Kirche in Pfaffenhofen Vigilien zu singen und am nächsten Morgen eine Seelmesse abzuhalten, wobei zeitgleich jeder Priester jeweils eine Seelmesse sprechen und so das Seelgerät ewig leisten soll, und (7) verbietet allen seinen Amtleuten, die Empfänger darin zu beeinträchtigen. Geben [...] zue München des freitags vor s. Marteins tag 1336, r.a. 22, i.a. 92.

Überlieferung/Literatur

Abschrift Pap. dt. 17. Jh. im OrdinariatsA Eichstätt, Dekanat Eichstätt, Pfarrei Ochsenfeld S. 6-7.

BUCHNER, Archivinventare S. 123 Nr. 2.

Anmerkungen

  1. 1Februar 3.
  2. 2Zur Urkunde vgl. MENZEL, Memoria S. 262.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 7 n. 433, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1336-11-08_1_0_7_7_0_433_433
(Abgerufen am 29.03.2024).