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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 5

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Ks. Ludwig (1) erneuert seinen Bürgern zu Rain die alten Rechte und Freiheiten, (2) setzt fest, daß sie jährlich 3 ehafte Dinge abhalten sollen, an denen der Amtmann nach dem Rat der Bürger im Mai und zu Quatember im Herbst1 und in der Fastenwoche2 tagt, wobei die Dinge 14 Tage vorher geboten werden sollen, (3) bestimmt, daß auf den Gerichtssitzungen alle Satzungen über Wein, Brot, Fleisch und alles, worüber Recht gesetzt wird, festgelegt werden, wie es in seinen anderen Städten und Märkten üblich ist, (4) bedroht denjenigen, der die Satzungen nicht beachtet mit der Buße, die die Bürger darauf setzen, (5) erlaubt den Brotbäckern, Pfand für ihr Brot zu nehmen, das 1/3 Pfennige mehr wert ist, und es nach 8 Tagen zu verkaufen, ohne daß Klage erhoben werden darf, (6) gestattet den Wirten, Pfand für ihre Verkaufsgüter zu nehmen, das nach 14 Tagen vor Gericht beschlagnahmt und womit nach Recht verfahren werden kann, (7) überträgt den Fleischern dasselbe Recht, (8) verfügt, daß das Pfand hinterlegt werden darf, falls die Fleischer, Wirte und Bäcker es ablehnen, wobei diejenigen, die das verhindern wollen, mit einer von den Geschworenen festgesetzten Buße belegt werden sollen, (9) bestimmt, daß ein Bürger, der nachts ohne Abrechnung von einem anderen geht, aber am nächsten Morgen zur Abrechnung wiederkommt, unschuldig ist, sonst aber wegen austragen belangt werden kann, wenn es zu beweisen ist, (10) berechtigt Bürger, denen ein Nichtbürger Geld schuldig bleibt, ihn zurück in ihre Herberge zu holen und dort der Verpfändung zu unterwerfen, wobei derjenige, der dem Wirt im Weigerungsfall hilft, vor Gericht ohne Geldbuße bleibt, (11) setzt fest, daß dem Sohn, Freund oder Knecht eines Bürgers im Gasthaus vom Wirt an Spiel oder Verzehr nicht mehr im Wert gegeben werden darf, als er am Leib trägt, (12) ordnet an, daß sie einen vereidigten Bürger für Eimer und Maß und einen für Metzger und Waage haben, die jährlich im Herbst auf dem Ding mit einem Geschworenen Maß, Eimer und Waage eichen bei dem Eid, den sie geschworen haben, (13) bestimmt, daß Bäcker und Gastwirte die Maße und Gefäße, womit sie kaufen und verkaufen, zur Eichung bringen, wobei unrechte Gefäße, Maß, Eimer und Waage vom Gericht nach Stadtrecht mit Buße belegt werden, (14) erlaubt den Bürgern, sich bei Pfändungen in Fällen, in denen einer dem anderen auf dem Feld oder in der Stadt mit Fortreißen, Überackern, Überzäunen, Überschneiden oder Überzimmern geschadet hat, die Pfänder ohne Klage wiederzugeben, ohne einen Schaden vor Gericht zu haben, (15) gibt ihnen das Recht, Kundschaften einzuholen über ihr Eigen- und Gemeingut, wobei der Amtmann gegen den, der das verhindern will, rechtlich helfen und mit Buße nach Stadtrecht vorgehen soll, (16) befiehlt seinem Amtmann, gegen keinen seiner Bürger vor Gericht zu klagen, sondern sich mit seiner Forderung unter Eid an die Geschworenen und andere Bürger und ehrbare Leute zu wenden, und ebenso keinen Bürger wegen einer Klage zu belangen und zu richten, es sei denn, der Kläger klagt selbst, wobei aber Angelegenheiten der Herrschaft ausgenommen sind, (17) untersagt seinem Amtmann, einzugreifen, wenn Sohn, Freund oder Knecht eines Bürgers wegen gerichtswürdiger Angelegenheiten zur Rechenschaft gezogen werden, es sei denn in den 3 Fällen, die zum Tode führen, (18) gebietet dem Amtmann, in Fällen, in denen jemand in eines Bürgers Haus flieht und der für ihn sprechen und ihn dem Recht stellen will, sich damit zu begnügen, soweit der Bürger für die Sache einstehen kann, und sich ebenso zu begnügen, wenn ein anderer Bürger, der für die Sache einstehen kann, für ihn spricht, (19) ordnet an, daß der Bürger, falls er nicht für den Geflohenen sprechen will, den Amtmann und dessen Diener nicht behindern soll und daß er gegenüber dem Gericht ohne Entschädigung bleibt, (20) bestimmt, daß derjenige, der in die Stadt kommt oder darin ist und sich den Bürgern gegenüber unliebsam verhält oder vom Gericht bestraft werden muß, von den Bürgern gefangengenommen werden darf, falls sich der Amtmann oder sein Diener seiner nicht bemächtigen können, wobei die Bürger gegenüber dem Gericht oder sonst jemandem nicht entschädigungspflichtig sind, wenn es zu Gegenwehr kommt, (21) setzt fest, daß jemand es nach Stadtrecht büßen soll, wenn er einen anderen im Haus heimsucht und näher als 3 Schritt an die Traufe kommt, (22) verfügt, daß derjenige, der bei ihnen ansässig ist und Weide und Wasser mit ihnen teilt und nutzt, Abgaben wie sie zahlen soll, soweit es die Stadt betrifft, es sei denn, jemand wird in die Stadt gesetzt zu ihrem und des Landes Schutz, den sollen sie nach Kräften unterstützen, (23) legt ihren Gerichtsstand für das, was sie in der Stadt bebauen oder befahren, es sei Wiese, Acker, Eigen oder Lehen, wofür sie nach Stadtrecht Gewähr leisten, nur in der Stadt fest, (24) ordnet an, daß ein Gast, der einen Bürger oder einen anderen Gast beklagt, nach Gastrecht zu richten ist, wobei, falls der Vogt nicht gewollt wird, der Büttel in der Stadt nach Gastrecht richten soll, (25) untersagt den Bürgern, einen Ausmann in der Stadt am Gerichtstag zu belangen, der in dem Gericht wohnt, (26) bestimmt, daß ein neu aufgenommener Bürger sich verpflichten muß, 5 Jahre bei ihnen zu bleiben und nach Möglichkeit ein Haus zu bauen, und daß sie ihn danach ziehen lassen sollen, ohne daß der Vogt ihn deshalb bedrängt oder der Amtmann ihm Buße auferlegt und die Bürger Entschädigung erhalten, (27) verbietet seinen Amtleuten, Bürger in der Stadt gefangenzunehmen oder zu belasten außer in den 3 Fällen Diebstahl, Notzucht und Totschlag oder bei handhafter Tat, (28) verfügt, daß im Falle einer blutigen Schlägerei von Kindern unter 12 Jahren sie selbst, ihre Väter und Freunde gegenüber niemandem entschädigungspflichtig sind, (29) erlaubt, nach dem Rat des Vogtes einen Büttel in der Stadt einzusetzen, der aber nicht für Gefangene, die umb den leib gefangen sind, zuständig sein soll, und (30) setzt fest, daß ein Knabe oder ein noch nicht erwachsener Mann oder eine Frau in einem unblutigen handgreiflichen Streit mit einem Bürger nicht entschädigungspflichtig sind.

Originaldatierung:
Geben [...] zu Mue nchen dez freytags an sand Gallen tag 1332, r.a. 18, i.a. 53.

Überlieferung/Literatur

Transsumt Perg. dt. Herzog Albrechts V. von Bayern von 1558 September 24, inseriert im Transsumt Herzog Maximilians I. von Bayern von 1607 Juli 19 im StadtA Rain4, fol. 7r. — Abschrift 18. Jh. ebd., Fach IX Nr. 7 1/2 (ungezählt).

Lori, Lechrain S. 50 Nr. 34.

Böhmer, RI S. 93 Nr. 1499. — Dorn, Rain S. 315.

Anmerkungen

  1. 1Mittwoch bis Samstag nach Kreuzerhöhung, September 14.
  2. 2Mittwoch bis Samstag nach Invocavit, 1. Fastensonntag.
  3. 3Vgl. Dorn, Rain S. 64—68. — Zur Urkunde noch Haeutle, Stadtrechte S. 238, 242.
  4. 4Vgl. zu dieser Urkunde Geiger, Rain S. 84.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 5 n. 169, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1332-10-16_1_0_7_5_0_169_169
(Abgerufen am 28.03.2024).