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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 7

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Ks. Ludwig (1) bestätigt den Bürgern von Neuburg [a.d. Donau] alle alten Rechte und Gewohnheiten, die sie von seinen Vorgängern erhalten haben, (2) untersagt seinen jetzigen und künftigen Amtleuten, sie darin zu beeinträchtigen, (3) bestimmt, daß ihre jährliche gewöhnliche Steuer sechs Pfund Münchener Pfennige beträgt, die sie ihm, seinen Amtleuten oder dem, dem er sie verschrieben hat, jeweils am Georgstag1 schulden, (4) setzt fest, daß innerhalb einer Meile um die Stadt kein im Kessel gegarter Trank außer in Tavernen ausgeschenkt werden darf, (5) verfügt, daß auf dem Berg bei ihnen innerhalb ihrer Mauern und Tore Ansässige und diejenigen, die Weide und Wasser mit ihnen teilen, Kauf und Verkauf bei ihnen oder sonst Nutzungen gemeinschaftlich mit ihnen haben, dieselben Abgaben wie sie an die Stadt und an ihn und seine Nachkommen leisten, (6) verbietet seinen Amtleuten, von seinen Bürgern etwas ohne Recht zu fordern, sie wegen Eiden oder Lehen oder sonstiger Angelegenheiten, die außerhalb ihrer Schranne liegen, vor andere Schrannen zu zitieren, (7) ordnet an, daß ein Vogt nur im Falle von Diebstahl, Notzucht und Totschlag gegen einen Bürger vorgehen und einen anderen an seine Stelle setzen kann, (8) untersagt seinen Amtleuten, Bürger in der Stadt gefangenzunehmen außer in den genannten drei Fällen und auf frischer Tat, (9) bestimmt, daß in Fällen blutiger Schlägereien von Kindern bis zu 12 Jahren die Väter und Freunde zahlungsfreie Regelungen treffen, (10) setzt fest, daß von Ausleuten, die durch ihre Herren vertreten werden, belangte Bürger in der Stadt rechtlichen Beistand vom Vogt erhalten, (11) benennt den Dienstag als einzigen Gerichtstag des Vogtes für Bürger in der Stadt, wobei Auswärtigen allerdings am Morgen nach der Klageerhebung Recht zu sprechen ist, (12) untersagt dem Vogt Zwangsmaßnahmen gegen angeklagte Bürger, die sich dem Verfahren stellen wollen, Haus und Hof in der Stadt haben und unbescholten sind, es sei denn, sie wollen fliehen, wobei vor den Anklägern und nicht vor dem Vogt Geflohene, die sich dem Verfahren wieder stellen, ausgenommen sind, (13) ordnet an, daß das Gut derjenigen, die vor dem Gericht fliehen, drei Tage beschlagnahmt wird und, falls der Geflohene sich innerhalb der drei Tage nicht stellt, zur Entschädigung der Kläger herangezogen wird, wobei das übrige in Gerichtsverwahrung bleibt, (14) setzt fest, daß der von einem Mann erfolgreich belangte Sohn, Freund oder Knecht nicht auch noch vom Vogt belangt wird, (15) verfugt, daß einem Bürgersohn, der spielt oder unmäßig lebt, von keinem Wirt in der Stadt mehr angeboten wird, als er an Wert bei sich trägt, außer der Vater hätte ihn noch anderweitig begütert, (16) untersagt, einen Bürger für seinen Knecht oder Bediensteten höher zu beklagen als um den Lohn, (17) bemißt die Schuld eines Bürgers auf dem Berg für Schwert- und Messerzücken, ohne daß Schaden entsteht, auf 12 Pfennige, für fließende Wunden auf ein Pfund und ebensoviel an den Kläger, für Lähmungen auf dreieinhalb Pfund und 30 Pfennige und ebensoviel an den Kläger, für Hausfriedensbruch mit bewaffneter Hand oder Wand- und Türeinschlagen auf dreieinhalb Pfund und 30 Pfennige und ebensoviel an den Kläger, für Friedensbruch, der niedergeworfen werden muß, auf fünf Pfund und 60 Pfennige an den Vogt und ebensoviel an den Kläger, für Streit um abhanden gekommene Dinge auf 12 Pfennige an den Vogt, (18) bestimmt, daß Ausleute bei Geschäften mit Bürgern in der Stadt nur geschworene Währungen benutzen dürfen, (19) bemißt die Schuld für Eidbruch auf fünf Pfund und 60 Pfennige an den Vogt und ebensoviel an den Kläger, (20) spricht Bürger, die einen Eid schwören und die Hand heben ohne Erlaubnis des Vogtes, von Strafe frei, (21) bemißt die Schuld eines Bürgers bei doppeltem Schadensersatz, in welcher Angelegenheit auch immer, auf 60 Pfennige an den Vogt, (22) setzt fest, daß Verkaufswaren, Brot, Wein und Fisch, als Pfand nur für ein Drittel Pfennige ihres Wertes eingesetzt werden dürfen, (23) bestimmt die Strafe für den, der ableugnet, keine Pfennige zu haben, jeweils auf 12 Pfennige an den Vogt, (24) verfügt, daß derjenige, der das Pfand eines anderen mit Beschlag belegt, es wieder überantworten soll, falls seine Ansprüche daraus befriedigt werden, und daß ansonsten die Beschlagnahme rechtens und vor dem Vogt zu verhandeln ist, (25) bemißt die Strafe für diejenigen, die außerhalb des Gerichtes ansässig und aus der Stadt verbannt sind, auf 60 Pfennige an den Vogt, falls sie die Verbannung reitend oder gehend mißachten, (26) erlaubt, daß Hofstätten in der Stadt, die zwei Jahre lang unbebaut sind, von jedermann unter dem Schutz des Vogtes bebaut werden können, (27) droht demjenigen, der Unfug in der Stadt treibt, wodurch sein Nachbar belästigt oder beleidigt wird, ein bis zwei Jahre Verbannung aus der Stadt an, wobei er, falls er die Verbannung durch die Bürger mißachtet, dem Vogt fünf Pfund und 60 Pfennig schuldig ist und von diesem gedrängt werden soll, die Stadt zu verlassen, (28) setzt die Gewährleistungspflicht beim Verkauf von Haus, Hofstatt oder Garten in der Stadt auf ein Jahr und einen Tag fest, (29) bestimmt, daß auf freiem Markt von einem Bürger in der Stadt gekauftes Gut für ihn vor Gericht entschädigungsfrei bleiben soll, und (30) bemißt die Strafe für Vertragsbruch auf zweieinhalb Pfund an das Gericht. Geben [...] zu Mue nchen an dem Palmtag 1332, r.a. 18, i.a. 5.

Überlieferung/Literatur

Abschrift Pap. dt. 18. Jh. im StadtA Neuburg a.d. Donau, U 1 (B).

Collectaneen-Blatt 4 S. 57, 65. — HAEUTLE, Stadtrechte S. 249 (aus B).

Reg.LdB 5 S. 75 Nr. 156.

Anmerkungen

  1. 1April 24.

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Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 7 n. 343, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1332-04-12_1_0_7_7_0_343_343
(Abgerufen am 19.04.2024).