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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 2

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Ks. Ludwig gewährt Abt und [Konvent] des [Benediktiner-]Klosters Gengenbach im Kinzigtal folgende Rechte: 1. In der Grafschaft (Immunitätsbezirk des Klosters) zwischen Gschweigenstein und Vellenturlin1, die nach Beweis des Klosters rechtes Eigen ist, soll niemand Erblehen, Mannlehen ambaht megerie an Gewässern oder Fischrechten verleihen, es sei denn der Abt, mit Ausnahme der vom Reich zu Lehen gehenden Vogteien und der neun Huben zu Ohlsbach. (1) In der Grafschaft zwischen Gschweigenstein und Vellenturlin1 die nach Beweis des Klosters rechtes Eigen ist, soll niemand, ob Edler oder Unedler, Lehen, Erbe oder vischentze in der Kinzig oder in anderen fließenden oder ruhenden Gewässern verleihen; denn die Verleihung von Lehen, Erbe, vischentz und ambacht steht mit Ausnahme der Vogteien, die vom Reich zu Lehen gehen, seit altersher nur dem Abt zu. 2. (2) Eigenleute des Klosters, ob Frau oder Mann, wo immer diese wohnen, auf Burgen, in Städten, Tälern, Dörfern oder auf Feldern und besonders in der Stadt Offenburg, sind erbfallpflichtig und müssen mit vollendetem 12. Lebensjahr einen Jahrespfennig Zins zahlen, wenn sie zu iaren kommen. 3. (5) Alle Besitzungen des Klosters, die zu Erbgut ausgegeben sind, wer sie auch innehat oder verliehen haben will, im Elsaß, in der Ortenau, im Breisgau, im Kinzigtal, in Schwaben oder anderswo sind erbfallpflichtig mit Ausnahme der neuen Güter, die do verdinget sind. 4. (6) Wer ein Klostergut erbt oder kauft und es binnen Jahresfrist nicht vom Abt empfängt, dessen Gut ist verloren und heisset ein vernaset guo t, während das Kloster seiner Fälle nicht verloren geht. 5. (4) Falls jemand stirbt, bevor er in die Rechte eines Erbgutes eingewiesen ist, muß dennoch die Erbfallschuld dem Kloster gezahlt werden. 6. (4) Bei Heirat eines Freien mit einer Unfreien des Klosters verliert ersterer seinen freien Stand zugunsten des Klosters. 6. (3) Freie dürfen sich zu Eigenleuten des Klosters aufnehmen lassen. 7. (7) Der Erbfall ist dem Kloster sofort zu begleichen. 8. (8) Im Krankheitsfall darf der Inhaber eines Erbgutes dasselbe nur dann verkaufen oder veräußern, wenn er den Erbfall dem Kloster in der Höhe bezahlt, wie es beim Todfall üblich ist. 9. (9) Sollte ohne rechtliche Handhabe der Erbfall vor Ableben des Erbgutinhabers versetzt oder verkauft werden, müssen die Erben den Erbfall dem Kloster ohne Schaden für dasselbe leisten. 10. (10) Das Kloster ist berechtigt, den Erb fall im voraus einzufordern, als manger im danne werden sol, und auszuwählen vor anderen Leuten, denen auch Fälle zustehen. 11. (11) Die Leute des Klosters, ob Mann oder Frau, haben als Erb fall folgende Leistungen an Leib oder Gut zu erbringen: von Tieren, seien sie ihnen ganz, zur Hälfte, zu einem Drittel oder einem Viertel zu eigen, müssen sie das Beste geben, wobei jedoch dem Kloster die Auswahl zusteht; sind keine Tiere vorhanden, das beste Kleidungsstück, ob ein Harnisch oder ein anderes Gewand. Eine Ehefrau soll ihr bestes Kleid geben.

12. (12) Wird dem Kloster nicht das beste Stück gegeben, so fällt das Gegebene ebenso wie das beste Stück an das Kloster. 13. (13) Kein weltliches Gericht soll die rechtmäßige Übereignung von beweglichem und unbeweglichem Gut anfechten, die von irgendjemand zu einem rechten Seelgerät im Angesicht des Todes an das Kloster gegeben wurde. 14. (14) Dem Kloster steht das Recht zu, über seine Leute in der Kammer des Abtes und nirgendwo anders Gericht zu halten einschließlich über deren Blutsverwandte und Eigenleute des Klosters, seien sie männlich oder weiblich. 15. (15) Der Abt darf einen Mann oder eine Frau des Klosters, die ohne seine Zustimmung jemand [aus einer] anderen [Grundherrschaft] geheiratet haben, buteiln, den beiden ihr Gut nehmen und ihnen das Dritteil leihen, in welchen Gegenden sie auch wohnen. 16. (16) Wenn ein Mann des Klosters gefangen oder an seinem Gut geschädigt wird, soll der Kastvogt von Ortenberg die von Offenburg, Gengenbach und Zell und das gesamte Gebiet an ihren Eid erinnern, daß sie demselben Mann zu Hilfe verpflichtet sind oder ihm sein Gut zurückgewinnen.

17. (17) Niemand darf einen Mann des Klosters angreifen oder vor Gericht ziehen für Schulden seines Herren, es sei denn, er hab es denne gelopt mit der hant unbetwungelich. (18) Das Kloster hat das Recht, einen Meier und einen Förster zu setzen über die bei Offenburg gelegenen Forste und Wälder, es sind dies die Wälder unterhalb Offenburg, in Vollmersbach oberhalb von Weierbach sowie am Berg zu Käfersberg, die des Klosters rechtes Eigen sind, und dort Brenn- und Bauholz zu schlagen; bei Ackerbau, kann das Kloster Schweine und Hühner halten, ohne daß jemand über dieselben Wälder eine einung und gebot mache, es sei denn mit Willen des Abtes. (19) Seßhafte Leute im klostereigenen Wald, Mosenberg genannt, sollen nur dem Kloster dienstbar sein, und niemand soll ein Vogtrecht über sie ausüben, über sie gebieten oder sie besteuern als der Abt von Gengenbach. 18. (20) Für das Klosterrecht an der Allmende zwischen Gschweigenstein und Velleturlin1 wird bestimmt, daß bei Verkauf eines Teils derselben durch eine dort ansässige Gemeinschaft dies nur mit Willen des Abtes möglich sein soll, wobei der Abt zwei Drittel des Erlöses sowie den Zehnt erhält, wie es seit alters der Brauch ist. 19. (24) Die Erlaubnis des Abtes benötigt eine Gemeinschaft, wenn sie einen Teil der Allmende um Zins oder anderen Nutzen (landacht) verleihen will; in diesem Fall stehen dem Abt zwei Drittel des Zinses und Nutzen zu, wie dies vor dem Abt [dem Kloster] von dem Bistum Bamberg gewährt wurde2, von dem des Klosters Rechte über die Allmende zwischen Gschweigenstein und Velleturli herrühren, wie es seit altersher der Brauch ist. 20. (21) Das Kloster hat das Recht, zwischen Gschweigenstein und Velleturlin1 in allen Wäldern, die zur Allmende gehören, Bau- und Brennholz nach Bedarf zu schlagen, in ieglelicher gemeinschaft, do des gotzhus hoe ve gelegen sint. 21. (22) Das Kloster hat das Recht, auf der Allmende soviel Vieh, wie ihm zu eigen ist, zu weiden. 22. (23) Gebote oder Einigungen der Gemeinschaft über die Allmende sind nur mit Zustimmung des Abtes gültig, wie es seit altersher der Brauch ist. 23. (25) Das Kloster hat das Recht in der Stadt Gengenbach einen Schultheißen, einen Meier uber das wasser, einen Zinsmeister, einen Bannwart, einen Meßner und einen Förster zu bestellen, die sullent och dheinen dienst tun dem gericht, wie es seit altersher der Brauch ist. 24. (26) Dieselben Rechte stehen dem Kloster in der Stadt Zell zu, wie es seit altersher der Brauch ist. 25. (40) Wer sich dem Kloster mit Leib und Gut vermacht, swo der sitzet , soll dem gericht keinen Dienst tun. 26. (41) Vorgenannte Leute dürfen dennoch Allmende, Weiden, Wälder, Märkte und Straßen nutzen und sollen von Vögten und Richtern wie andere auf dem Lande wohnende Leute geschirmt werden. (27) Der Abt hat das Recht in den Städten Gengenbach und Zell je 17 Knechte in die Fronmühle und in den Weinbännen ze legenne, dristunt in dem iar, wie es seit altersher der Brauch ist. 27. (28) Bei Verkauf eines vom Abt verliehenen Gutes kann dieser innerhalb von acht Tagen von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen. 28. (29) Wer klostereigenes Gut kauft, soll es vom Abt empfangen und nicht von dem Verkäufer, widrigenfalls er binnen Jahresfrist des Gutes ledig sein soll und das heisset ein vernaset guo t.

29. (30) Klostereigenes Gut, das ohne Wissen des Abtes verkauft wurde, verfällt binnen Jahr und Tag dem Kloster und heisset ein vernaset guo t. 30. (31) Güter dürfen nur mit Willen des Abtes einem anderen, der zuo sinen iaren kommen ist, vermacht werden, unter Vorbehalt des Klosterrechtes an Zinsen, Fällen und Abgaben. 31. (32) Der Abt hat das Recht, ein geistliches und weltliches Gericht zu führen; weder ein Kastvogt noch ein weltlicher Richter darf ihn daran hindern noch ihn vor ein weltliches Gericht laden, es sei denn, es geschehe mit seinem Willen. 32. (33) Das Kloster kann gegen Personen, die sich von seiner Seite über Jahr und Tag im Bann befinden, ein weltliches Gericht zu Hilfe nehmen, wenn das Urteil im geistlichen Gericht gefallen ist. 33. (34) Das Kloster braucht weder Zoll noch Ungeld von seinen Gütern zu Offenburg, Gengenbach und Zell sowie in dem Gebiet zu zahlen, das seit altersher zur Burg Ortenberg gehört. (35) Der Vogt soll von klostereigenen Gerichtshöfen im Elsaß, in der Ortenau, in Schwaben oder anderswo keine Beherbergung, Unterbringung [von Tieren], Stellung von Pferden und Knechten fordern, sondern nur den seit altersher gebräuchlichen jährlichen Zins von den Hübnern nehmen. (36) Der Vogt soll ohne Willen des Abtes auf dessen Höfen kein Gericht halten. (37) Die Klosterleute sollen ihrem Vogt nur das geben, was sie mit gemeiner urteil und seit altersher gegeben haben. 34. (38) Der Abt darf seine Rechtsansprüche an Klosterleute und Güter vor denen des Vogtes geltend machen. (39) Klosterleute auf den Bauhöfen Bohlsbach, Kinzigdorf, Weierbach, Elgersweier, Zunsweier, Nue schenruti, Schwärzenbach, Reichenbach, Hub, Beigern, Dantersbach, Fußbach, Bruch, Biberach, Stöcken, Entersbach, Zell, Harmersbach und Steinach sind von Steuer und Diensten befreit; genannte Höfe sollen dem Kastvogt zu Ortenberg jährlich nur ein Pfund Pfeffer geben3. (40 s. 25) (41 s. 26) (42) Nur in der klostereigenen Fronmühle zu Steinach sollen die Leute, die in dem Kirchspiel ansäßig sind, mahlen und nicht anderswo, wie es seit altersher der Brauch ist. 35. (43) Das Kloster soll über seine Leute, Güter und Gerichtshöfe keinen Vogt haben außer den ältesten Lehenserben und nur diesem sollen sie gehorsam sein. 36. (44) Bei Wahl und Bestätigung eines neuen Abtes soll man von ihm alle Erbgüter, Lehen und Ämter, die zum Kloster gehören, innerhalb Jahresfrist empfangen, widrigenfalls das Erbe verloren ist und heizzet ein vernaset guo t. 37. (45) Diesem sollen alle Leute des Klosters die Treue schwören und dem Kloster sein Recht tun, wenn der Abt es von ihnen fordert. 38. Ebenso soll ein neueingesetzter Kastvogt von Ortenberg dem Abt schwören. 39. (54) Sollte eine Stadt, ein Dorf oder Tal, insbesondere Offenburg, im Besitz irgendeines Gewohnheitsrechtes sein oder noch kommen, soll dies das Kloster in seinem Recht nicht schädigen, das es von Kaisern und Königen erhalten hat, da gesetztes Recht Gewohnheitsrecht bricht. (46) Das Kloster hat das Recht, von Leuten, die im Gebiet von Velleturlin bis über die Acher in allen Gerichten, im Gebiet, das seit altersher nach Ortenberg dient, und die zu Offenburg sitzen, einen Leibzinspfennig und einen [Tod-]Fall nach Ableben einzufordern.

40. (47) Wenn ein Mann des Klosters außerhalb desselben sich etwas zu Schulden hat kommen lassen, soll dennoch innerhalb desselben Frieden herrschen an Leib und Gut. Wer die Freiheit des Klosters bricht, soll als ehr- und eidlos gelten und von niemandem Hilfe empfangen und was er auch von dem Kloster innehat, soll er zugunsten desselben verlieren, ob Amt, Erbgüter oder Lehen. Andere Güter sollen an den Kastvogt von Ortenberg gehen, der dafür Sorge zu tragen hat, daß der Abt für die Tat nicht anklagbar sein soll. (48) Über Totschlag von weltlichen Leuten im Kloster soll der Kastvogt von Ortenberg richten, als sei es außerhalb des Klosters in der Stadt geschehen, und hat dar umb daz gotzhus sin friheit nicht verloe ren. (49) Das Kloster hat das Recht, dort wo es Vögte über seine Leute, Güter und Gerichtshöfe hat, solche Vogtrechte zu vergeben, die vom Reich zu Lehen gehen; wenn von diesen Vögten dem Kloster das Recht gebrochen würde, soll das Lehen wieder an das Reich fallen. (50) Weder der Kastvogt zu Ortenberg noch sein Unterpfleger sollen dem Amt und dem Kloster Zwang oder Leid antun, weder im Kloster selbst noch auf außerhalb gelegenen Gütern, oder mit Gewalt in das Kloster eindringen gegen den Willen des Abtes. (51) Der Abt ist nicht verpflichtet, dem Kastvogt von Ortenberg zu dienen, es sei denn, er täte es freiwillig. (52) Der Kastvogt von Ortenberg ist verpflichtet, den Abt und das Kloster an Leib, Gütern und Leuten zu schirmen, weswegen er sein Vogtrecht auf dem Lande von den Klosterleuten nehmen darf. (53) Der Unterpfleger des Kastvogtes ist dem Abt durch das gleiche Recht gebunden. (54 s. 39) (55) Wenn ein Abt um das Klosterrecht oder um seine Güter Klage führen muß gegen Leute, die auf Klostereigen und in Gerichten wohnen, die seit altersher zu Ortenberg gehören und von Gschweigenstein über die Acher dienen, die soll der Kastvogt zu Ortenberg oder sein Unterpfleger innerhalb eines Monats vor die Kammer des Abtes von Gengenbach laden und nach dem Urteil der Amtleute gemäß der Klage des Klosters aburteilen. Zuwiderhandelnde zahlen dem Kastvogt ein Pfund Pfennige, dem Abt jedoch zwei Pfund. (56) Nach dem gleichen Grundsatz sollen auch andere Vögte vorgehen, die ihr Vogtrecht über Klosterleute vom Reich zu Lehen haben.

(57) Wer Vogtrecht über Leute, Güter und Gerichtshöfe des Klosters zu Lehen hat, soll dem Abt einen Eid schwören, wonach er dem Kloster das Recht halten soll. Sollte er diesen wissentlich und frevlerisch brechen, so verfällt das Lehen dem Reich. (58) Wer das Lehen vogtrecht vom Abt über Güter, Leute oder Gerichtshöfe innehat und dem Kloster sein Recht bricht, dessen Lehen fallt an das Kloster zurück, das nach eigenem Gutdünken einen neuen Vogt nehmen kann. (59) Wenn ein Kaiser oder König aus der Vogtei, die seit altersher zu Ortenberg gehört, eine Stadt, ein Dorf oder ein Tal schiede oder brache und das Vogtrecht [darüber] verliehe oder versetze, soll der neue Vogt dem Abt schwören, des Klosters Rechte zu bewahren, widrigenfalls der Kastvogt von Ortenberg über denselben richten kann. (60) Bei Reichsvakanz, da vor got si, sollen die [Städte] Offenburg, Gengenbach, Zell und die Leute, die zu Ortenberg gehören und dienen, sich nur mit Zustimmung des Abtes einen Vogt nehmen. (61) Wenn jemand Vogt mit des Abtes und der genannten Städte Willen werde, soll derselbe zuerst dem Abt und danach den Städten schwören. (62) Das Kloster hat das Recht, zu Offenburg den gleichen Weinbann aufzurichten, wie es ihn in Gengenbach besitzt, und einen Meier über die Kinzig von Velleturlin bis Willstätt zu setzen, in der Weise als es über das Wasser zu Gengenbach seit altersher Recht gewesen ist. Der Kaiser verbietet jedem seiner Männer sowie den Ammännern und Getreuen des Reiches, dem Kloster diese Rechte zu beeinträchtigen. 145: ... zuo Lengenvelt, an dem nehsten fritag nach Mittervasten 1331, r.a. 17, i.a. 4. 146: ... ze Lengenvelt, an dem nahsten fritag nach Mittervasten 1331, r.a. 17, i.a. 4.

Überlieferung/Literatur

145: Überl.: Abschrift dt. (B) im Kopialbuch 14. Jh. im GLA Karlsruhe, 67/627 fol. 19v —20v. 146: Überl.: Orig. Perg. dt. im GLA Karlsruhe, D 225; Kaisersiegel mit Rücksiegel (Posse 1, Tf. 51,1 und 2) an grün-roten Seidenfäden. — Vidimus des Straßburger Offizials Johannes von Rinstetten von 1403 März 15, beglaubigt durch den öffentlichen Notar Zacharias Kuning ebenda, 30 Urk. 1271. — Kopialbuch 14. Jh. ebenda, 67/627 fol. 15r —17v. — Kopialbuch 15. Jh. ebenda, 67/626 fol. 23r —29v. — Kopialbuch 17. Jh. ebenda, 67/624 fol. 80v —87r. — Kopialbuch 17. Jh. ebenda, 67/628 fol. 8r —11v. 145:

Mommsen, Gengenbach S. 198—202 Nr. 5/LI (aus B). 146:

Mommsen, Gengenbach S. 202—208 Nr. 5/LII (aus A).

Weech, Kaiserurkunden S. 92 Nr. 225 (zu März 8). — Wrede, Anhang Nr. 10.

Kommentar

Die Reihenfolge der Artikel in Nr. 146 wird durch „()“ gekennzeichnet; der zu Nr. 145 unterschiedliche Wortlaut von Nr. 146 wird durch die fette Drucktype, der hingegen in Nr. 146 fehlende Text von Nr. 145 durch Unterstreichung gekennzeichnet. Bei Nr. 146 handelt es sich um die bedeutend erweiterte, um 1337/38 abgefaßte und rückdatierte Urkundenfassung von Nr. 145. Zu der diplomatischen Bewertung von Nr. 146 als eine „dolose Rückdatierung“, die wohl „offiziell mit Wissen des Kanzleichefs und des Kaisers“ begangen wurde, um „dem Kloster Gengenbach als Empfänger für einen Prozeß gegen einen anderen, nämlich die Stadt Offenburg, Rechtsmittel und Rechtsansprüche zu geben, die ohne Rückdatierung unbegründet gewesen wären“, vgl. Mommsen a.a.O. S. 187 ff. — Zu den Urkunden vgl. Hitzfeld, Gengenbach S. 137—141. Zu dem historischen Inhalt von Nr. 146 vgl. Gothein, Schwarzwald S. 218 f. und S. 234 ff., Mommsen a.a.O. S. 182 ff., Hillenbrand, Gengenbach S. 99 ff. und Hitzfeld, Gengenbach S. 134 ff., wonach die Urkunde Ludwigs das kaiserliche Interesse kennzeichne, am Oberrhein sichere und vor allem mächtige Parteigänger zu gewinnen, wobei diesem dafür Gengenbach geeigneter erschien als die Reichsstadt Offenburg, die außerdem seit 1334 Oktober 15 verpfändet war (vgl. Nr. 202). Nr. 146 wurde so neben dem Rudolfinum von 1275 (vgl. Nr. 147) zur Grundlage der Rechtsstellung des Klosters gegenüber seinen Hintersassen und den städtischen und sonstigen Mächten in der Ortenau. Sie weist gegenüber Nr. 145 vor allem Änderungen im Verhältnis des Klosters zu den Städten, besonders Offenburg (Art. 2, 54 und 62), sowie zu dem Kastvogt (Art. 35—37, 43, 49, 56—59) und zu den sonstigen Vögten (Art. 39, 48, 50—53, 55 und 59) auf, jedoch kaum einen Unterschied im Verhältnis des Klosters zu seinen Hintersassen. Nr. 145 stellt eine Ergänzung zum Rudolfdiplom dar, beruht jedoch nicht wie dieses auf einem Weistum; vielmehr gewährt der Kaiser hierin dem Kloster darüber hinaus neue Rechte, mit denen die finanziellen und gerichtlichen Ansprüche Gengenbachs gegenüber seinen Hintersassen und Zinsleuten genauer geregelt wurden. Das Diplom weist gegenüber dem Rudolfinum, im Gegensatz zu Nr. 146, nur wenige Artikel mehr auf, die die Beziehungen des Klosters zu den Städten der Ortenau sowie dem Kastvogt auf Ortenberg regeln (Art. 23—26, 31—33, 38 und 39); vgl. dazu Mommsen a.a.O. S. 176 ff..

Anmerkungen

  1. 1Wahrscheinlich eine Sperre an der Kinzig unterhalb von Gengenbach am Bellenwald (vgl. dazu Mommsen a.a.O. S. 166 Anm. 2).
  2. 2Kaiser Heinrich II. schenkte 1007 November 1 das Kloster Gengenbach dem neu gegründeten Bistum Bamberg (Böhmer-Graff, RI Heinrich II. S. 944 Nr. 1673.)
  3. 3Vgl. das Diplom König Adolfs von 1297 September 3, in welchem er diese Klosterhöfe — Elgersweier, Nue schenruti, Schwärzenbach, Hub, Dantersbach, Harmersbach und Steinach fehlen in dem Diplom — von allen Abgaben befreit (Böhmer-Samanek, RI Adolf S. 312 Nr. 889).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 2 n. 145/146, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1331-03-15_1_0_7_2_0_145_146
(Abgerufen am 25.04.2024).