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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 3

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Ks. Ludwig befreit als Entschädigung für die Lasten, die Äbtissin und Konvent des Zisterzienserinnenklosters Seligenporten, Diözese Eichstätt, durch seine und seines Gefolges häufige Beherbergung und durch den Aufenthalt seiner Vögte und Amtleute entstanden sind und die sie verarmen lassen, alle jetzt und künftig auf ihren Gütern sitzenden oder wohnenden Leute, die ihm und dem Reich gehören oder vogteilich oder nach sonstigem Recht unterstehen, für die Dauer ihres Aufenthaltes von allen Diensten, Steuern, Abgaben und Leistungen im Sterbfall, quae vulgariter hauptrecht nuncupantur, gegenüber ihm, den Vögten, Richtern und Amtleuten und untersagt allen seinen Vögten, Amtleuten, Richtern und Dienern, die Empfänger darin zu beeinträchtigen.

Originaldatierung:
Datum in Amberg feria tertia proxima ante dominicam, qua cantatur Reminiscere 1331, r.a. 17, i.a. 41.

Überlieferung/Literatur

Beglaubigte Abschrift aus dem Stift Polling Pap. lat. von 1563 Februar 27 in der StB München, Clm 1385 fol. 173v—174r2.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. Nr. 106 und die Bestätigung durch Kaiser Karl V. von 1550 März 18 (Abschrift aus dem Stift Polling Pap. von 1563 Februar 27 in der StB München, Clm 1385 fol. 177r—180v).
  2. 2Teil einer Sammelhandschrift der Pollinger Bibliothek.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 3 n. 275, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1331-02-19_2_0_7_3_0_275_275
(Abgerufen am 23.04.2024).