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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 2

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Ks. Ludwig bestätigt nach dem Vorbild seines Vorgängers König [Friedrichs] II. dessen Stadtrechtsverleihung für Pfullendorf [von 1220 Juni 2]1 unter fast wörtlicher Aufnahme seiner Vorlage: (1) Pfullendorf soll alle Rechte, Gewohnheiten und Freiheiten wie die anderen Städte haben. (2) Alle Einwohner, wessen Standes sie auch seien, sollen bei den jetzt empfangenen Rechten bleiben. (3) Hörige jeder Art dürfen nur mit Zustimmung ihres Herrn das Stadtrecht erhalten, ebenso nur diejenigen, die dort einen festen Wohnsitz haben. (4) Mit Ausnahme der Kleriker und Stadtgeistlichen haben sich die Bürger an allen öffentlichen Lasten zu beteiligen. (5) Unbebaute Hofstätten sollen, wenn sie nicht vom kommenden St. Michaels Tag über ein Jahr (1331 September 29) bebaut werden, dem kaiserlichen dominium heimfallen. (6) Bei Anlegung von Wasserläufen zur Errichtung neuer Mühlen sollen diese zur Befestigung der Stadt Beitrag leisten. (7) Stadtbürger dürfen bei Real- und Personalklagen nicht außerhalb der Stadt belangt werden, sondern sollen nur in der Stadt vor Ammann und Rat den Klägern zu Recht stehen; so sie jedoch den Klägern das Recht verweigern, können diese seit altersher die Bürger vor ein Gericht außerhalb der Stadt laden.2 (8) Die Bürger ihrerseits haben das Recht, ihre Klagen gegen Auswärtige auch vor auswärtigen Richtern vorzubringen. — Dat. Constancie 1330 tertio kalendas Septembris, indictione tertiadecima, r.a. 16, i.a. 3.

Überlieferung/Literatur

Orig. Perg. lat. im GLA Karlsruhe, D 220; Kaisersiegel (Posse 1, Tf. 51,1) fehlt, rote Seidenfäden anhängend.

Hugo, Mediatisierung S. 342 Nr. 76 (aus A zu 1333). — Vanotti, Montfort S. 546 Nr. 15 (zu 1333).

Böhmer S. 74 Nr. 1207. — Weech, Kaiserurkunden S. 91 Nr. 219. — Schreckenstein, Pfullendorf S. 10 Nr. 5. — Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien S. 224 Nr. 366. — Reg.LdB 1 S. 48 Nr. 105.

Anmerkungen

  1. 1Die Artikel 1—5 hatten die gleichlautende Urkunde König Friedrichs II. von 1220 Juni 2 zur Vorlage, in der der Stadt darüber hinaus noch für die folgenden sechs Jahre Steuerbefreiung zur Befestigung der Stadt gewährt wurde (Böhmer-Ficker, RI 1198—1272 S. 256 Nr. 1136; Zinsmaier, RI 1198—1272 S. 177 BF. 1136). — 1322 Juni 15 bestätigte König Friedrich der Schöne der Stadt Pfullendorf die inserierte Urkunde König Rudolfs I. von 1282 Mai 15 über die Verleihung des Stadtrechts, nach dem Vorbild König Friedrichs II. (Überl.: Orig. Perg. lat. im GLA Karlsruhe, D 195; Reg.: Gross S. 148 Nr. 1191).
  2. 21331 März 12 wurde durch den kaiserlichen Hofrichter zu Rottweil, Erkinger Aigelwart von Falkenstein, dieses inhaltlich mitgeteilte Gerichtsstandsprivileg beglaubigt (Überl.: Orig. Perg. dt. im GLA Karlsruhe, 2 Urk. 1334; Druck: Schreckenstein, Pfullendorf S. 10 Nr. 6.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 2 n. 129, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1330-08-30_1_0_7_2_0_129_129
(Abgerufen am 19.04.2024).