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[RI VII] Ludwig der Bayer (1314-1347) - [RI VII] H. 7

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Ks. Ludwig (1) teilt seinem jetzigen und künftigen Viztum [in Oberbayern] und seinem jetzigen und künftigen Richter in Wolfratshausen mit, daß er seinen Amtleuten untersagt, seine Bürger von Wolfratshausen und die, die sie noch aufnehmen, angesichts ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Dienste mit Bußgeldern zu belegen oder gefangenzunehmen, es sei denn wegen vnzuo chten, was aber keine Beeinträchtigung sein soll, (2) bestimmt, daß sie bezüglich Steuern und anderer Angelegenheiten in ihren alten Rechten bleiben, und (3) untersagt, dem zuwiderzuhandeln. Geben [...] ze Munchen an dem pfintztag vor dem suntag ze Mithervasten 1330, r.a. 16, i.a. 3.

Überlieferung/Literatur

Orig. Perg. dt. im StadtA Wolfratshausen, U 2; Siegel fehlt, rote Seidenfaden anhängend. — Abschrift 20. Jh. liegt dem Orig. bei.

MOSER, Kanzleipersonal S. 37 (Schr. K 5).

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Empfohlene Zitierweise

[RI VII] H. 7 n. 285, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1330-03-15_1_0_7_7_0_285_285
(Abgerufen am 16.04.2024).