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[Regesta Habsburgica 3] Friedrich der Schöne (1314-1330)

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Eberhard von Virneburg, Landkomthur des Deutschen Ordens in Westfalen, erstreckt als Vollmachtträger seines Bruders, des Erzbischofs Heinrich von Köln, Hzg. Leopold und den übrigen dem Erzbischof gestellten Bürgen die Frist zur Zahlung der restlichen Schuld bis zu Ostern (23. April) und von da auf weitere sieben Jahre, da der Herzog für den Erzbischof 3000 Mark, die dieser in Straßburg schuldig war, erlegt hat. Sollte jedoch innerhalb dieser 7 Jahre Kg. Friedrich in den Besitz des Reiches gelangen und seinen Streit mit Ludwig beendigen, so ist der Erzbischof berechtigt, ein Jahr nach dem Eintritt dieses Ereignisses den Hzg. und die anderen Bürgen zur Zahlung aufzufordern, falls aber der Hzg. im Felde liegt mit Heeresmacht oder eine Werbung hält oder in eigener Person der Landesverteidigung obliegt, so sollen er und die ihm beistehenden Bürgen Frist haben und der Erzbischof soll die übrigen Bürgen, die nicht beim Hzg. sind, mahnen. D. i. geg. ze Strasburg an der mitwochen nach s. Gregorien tag 1318. — Or. München R.-A. (Tirol fürstl. Arch. aus Innsbruck f. 5), Siegel ab. Schwalm Neues Arch. 23, 323 = MG. Const. 5, 394. Reg.: Kisky Reg. d. EB. v. Köln 4, n. 1029. — Vgl. n. 673 u. Urk. 1314 Mai 9 der Abt. II.

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Empfohlene Zitierweise

[Regesta Habsburgica 3] n. 679, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1318-03-15_1_0_7_0_0_680_679
(Abgerufen am 25.04.2024).