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[Regesta Habsburgica 3] Friedrich der Schöne (1314-1330)

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Kg. Friedrich und Bischof Johann von Straßburg beurkunden, daß vor ihnen zu Offenburg zwischen den Mkgrfen. Rudolf d. Ä. und Friedrich von Baden und den Neunzehnern des elsäßischen Landfriedens folgender Vertrag geschlossen worden ist: die beiden Markgrafen sollen in ihrem Gebiet bis zu den nächsten Weihnachten weder zu Wasser noch zu Lande irgend einen Zoll einheben, damit die Kaufleute jedoch desto sicherer durch ihre Lande fahren, soll jeder, der den Rhein hinab fährt, von jedem Fuder Weins wie auch von anderem an Gewicht einem solchen gleichkommenden Kaufschatz den Markgrafen für das Geleite, nicht als Zoll, einen Schilling zahlen, die Bürger von Straßburg aber 6 Pfennige und die von Hagenau nichts. Die Markgrafen sollen jedermann sicheres Geleite gewähren zu Wasser und zu Lande bis zu den nächsten Weihnachten und, wenn jemand beraubt oder gefangen wird, mit allen Kräften für Ersatz und Sühne des Schadens, im Notfall mit Hilfe der Neunzehner sorgen, widrigenfalls man sie, ihre Leute und ihr Gut von des Landfriedens wegen angreifen soll. Die Markgrafen und ihre Zöllner sollen keine Grundruhr einheben noch Wein und Brot abfordern (keinen wein stehen noch kein brot nemen sullent) und es soll auch kein aufwärtsfahrendes (ufgande) Schiff, das soviel wie ein Hundert Salz (ein hundert saltzes) trägt, womit immer es beladen ist, mehr als das von altersher festgesetzte Geleit zahlen; sie sollen auch fürderhin den Briefen des Rates der Stadt Straßburg ohne Widerrede Glauben schenken. Die Markgrafen, für die sich noch Heinrich von Eberstein verbürgt, geloben bei ihrem Eide alle Bestimmungen einzuhalten. D. w. g. zů Offenburg an dem ersten dunrestage vor s. Gregorien tage 1317. — Or. Straßburg Stadt-A. mit Siegel Frs. (Sava f. 9) an rot-grünen Seidenfäden n. d. Siegeln B. Johanns, d. Mkgfen. u. H. v. Eberstein. Wencker Appar. 197. Schöpflin Hist. Zar.-Bad. 5, 357. Straßbg. UB. 2, 307. MG. Const. 5, 337. Reg.: Böhmer 1314—47 F. d. S. n. 100. Lichn.-Birk 3, 366 n. 420. Fester Reg. d. Mkgfen. v. Baden n. 729. Vgl. Schwalm, Landfrieden 82 u. Rosenkränzer, B. Johann 70 f.

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Empfohlene Zitierweise

[Regesta Habsburgica 3] n. 576, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1317-03-10_1_0_7_0_0_577_576
(Abgerufen am 25.04.2024).