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[Regesta Habsburgica 3] Friedrich der Schöne (1314-1330)

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Burkhard von Ellerbach der Alte und sein Sohn Burkhard verpflichten sich gegen den Grfen. Eberhard von Württemberg und dessen Erben, falls er an Maut und Gericht zu Linz, an die ihn Kg. Friedrich und die Hzge. Leopold und Heinrich wegen ihrer Schulden gewiesen haben, beeinträchtigt werden sollte, auf seine Mahnung ihm Burg und Stadt Sigmaringen auszuliefern; doch sollen sie zunächst nach seiner Mahnung innerhalb vier Wochen bei den Eiden, die sie ihm geleistet haben, zu erfahren trachten, ob er tatsächlich entgegen den ihm gegebenen Urkunden in seinen Rechten geschmälert wurde. Ist dies der Fall, müssen sie Sigmaringen ausliefern, erfahren sie jedoch das Gegenteil, sind sie ihrer Verpflichtung ledig. Sie sind auch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß für den Fall ihres Todes ihre Nachfolger im Besitze von Sigmaringen dem Grafen Eberhard damit gewärtig sind. Ulme des nehsten cinstages vor s. Martins tag 1316. — Or. Stuttgart Staats-A. Geldanlehnungen, Siegel abgefallen. Reg.: Württemberg. Reg. 1 n. 2105. — Die Ellerbacher waren Pfandinhaber von Sigmaringen, vgl. Locher i. Mitt. d. Ver. f. Gesch. i. Hohenzoll, 1, 60 und n. 999.

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Empfohlene Zitierweise

[Regesta Habsburgica 3] n. 524, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1316-11-09_2_0_7_0_0_524_524
(Abgerufen am 29.03.2024).