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[Regesta Habsburgica 3] Friedrich der Schöne (1314-1330)

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Kg. Friedrich nimmt die Stadt Straßburg in wörtlich gleicher Fassung mit der Urk. Rudolfs I. v. 8. Dez. 1275 (B.-Redlich n. 457) zur Belohnung ihrer Verdienste und um andere Reichsstädte zu gleicher Treue anzuspornen, in seinen besonderen Schutz, verleiht ihr das Recht, daß ihre Bürger, wo immer sie im Elsaß Besitz oder Untertanen haben, von diesen weder Steuern noch sonstige Lasten zu tragen haben, da die Stadt mit allen ihren Besitzungen dem Dienste des Reiches vorbehalten sein soll, bestätigt ihr das von seinen Vorgängern, den Königen Lothar und Philipp verliehene Recht, daß keiner der Bürger von irgend jemandem vor einem anderen Gericht als dem Stadtgericht geklagt werden kann, dehnt dieses bisher nur auf Sachprozesse beschränkte Recht auch auf Personalklagen aus, verleiht den Straßburger Kaufleuten das Recht, daß ihre Schiffe und Waren im Falle eines Schiffbruches oder Auflaufens vor Beschagnahme und Verlust geschützt sein sollen und bestätigt allgemein alle der Stadt und ihren Einwohnern von seinen Vorgängern verliehenen Privilegien und Freiheiten. Zuwiderhandelnde werden mit einer Strafe von 30 Pfund Gold bedroht. Dat. in castris prope Kotzenhusen 2 non. marc. a. d. 1315 regni a. 1. — 2 Orr. Heidelberg Univ.-Bibl. (Alte Urkslg. n. 175) u. Straßburg Stadt-A. mit Siegel Friedr. (Sava fig. 9) an rot-gelben Seidenfäden. Böhmer-Ficker Acta imp. sel. 465. Zeitsch. f. G. d. Ob. Rheins 24, 166. Schulte Straßbg. UB. 2, 274. Reg.: Böhmer 1314—47 Add. III F. d. Sch. n. 260. — Die Urk. ist mit geringen Abweichungen wörtlich gleichlautent mit jener, die sich die Stadt am 27. Febr. desselben Jahres von Ludwig geben ließ.

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Empfohlene Zitierweise

[Regesta Habsburgica 3] n. 100, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1315-03-04_1_0_7_0_0_100_100
(Abgerufen am 18.04.2024).