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[Regesta Habsburgica 3] Friedrich der Schöne (1314-1330)

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Kg. Friedrich bestätigt und erneuert den Gewandschneidern zu Ybbs, die gewöhnlich Handschneider genannt werden, die ihnen von seinen Vorfahren den römischen Königen und den Herzogen von Österreich erteilten Rechte, insbesonders daß kein Bürger zu Ybbs, der nicht in ihre Zunft (consorcium) mit Zustimmung aller Mitglieder aufgenommen ist, Tuch nach der Elle verkaufen darf und daß kein Fremder feine Tücher, die anmar genannt werden, oder lombardisches Tuch nach der Elle, sondern nur in ganzen Stücken verkaufen darf, widrigenfalls der Übertreter 20 Pfund an die königliche Kammer, 10 Pfand den Gewandschneidern, 2 Pfund dem Richter zu Ybbs und 72 Pfennige dem Unterrichter (posteriori iudici) und dem Büttel (preconi) zahlen soll. Er bestätigt ferner den Bäckern und Fleischern zu Ybbs alle ihre Rechte und Gepflogenheiten unter dem Vorbehalt, daß sie nicht zu teuer verkaufen, in welchem Falle sie von Richter und Rat bestraft werden sollen. Dat. in Wienna die nativitatis s. Marie virginis a. d. 1329, regni a. 15. — Or. Ybbs Stadt-A. mit Siegel Frs. (Sava f. 9) an rot-gelben Seidenfäden. Chmel Geschf. 1, 12. Reg.: Lichn.-Birk 3, 402 n. 781. Böhmer 1314—47 F. d. Sch. n. 247. Mitt. d. III. (Arch.) Sektion 6, 380. Beil. z. St. Pöltener Consist. Curr. 7, 216.

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Empfohlene Zitierweise

[Regesta Habsburgica 3] n. 1975, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1301-09-08_1_0_7_0_0_1981_1975
(Abgerufen am 28.03.2024).